21. Februar 2015

Mitwirkungspflicht des Betroffenen

Mitwirkungspflicht des Betroffenen beim Antrag auf Entbindung von der Erscheinungspflicht vor Gericht

(OLG Karlsruhe, Beschluss vom 16.12.2014- 1(8) SsRs 662/14-AK 233/14)

In vorliegender Entscheidung hatte der Senat darüber zu befinden, inwieweit die Mitwirkungspflicht eines Betroffenen geht, welcher vom persönlichen Erscheinen in einer OWi-Verhandlung entbunden werden möchte.

In einem OWi-verfahren besteht grundsätzlich die Möglichkeit für den Betroffenen einen Antrag auf Entbindung der Pflicht zum persönlichen Erscheinen zu stellen. Der Antrag nach § 73 Abs.2 OWiG muss dabei nicht als solcher formuliert werden. Vielmehr genügt es, wenn der Betroffene zum Ausdruck bringt, von der Pflicht zum Erscheinen in der Hauptverhandlung befreit werden zu wollen.

Hiervon abzugrenzen ist der Antrag auf Terminsverlegung nach § 74 Abs.1 OWiG.

Wichtig ist hierbei, dass nach einer Verlegung der Hauptverhandlung ein zuvor gestellter Entbindungsantrag nicht fortwirkt, sondern erneut gestellt werden muss.

Ebenso sollte immer beachtet werden, dass es nicht allein mit der Stellung des Antrages getan ist. Den Betroffenen trifft im Rahmen des § 73 Abs.2 OWiG auch eine Mitwirkungspflicht.

Ergibt sich nämlich aus einer Verfügung des Gerichts, dass dieses ein missverständlich formuliertes Schreiben des Betroffenen anders als von diesem gewollt nicht als Entbindungsantrag, sondern als Verlegungsantrag, auslegt, ist dieser gehalten, das Missverständnis aufzuklären. Andernfalls muss er sich an dem Erklärungsgehalt, den das Gericht dem Schreiben beimisst, festhalten lassen. Der Betroffene in einem Ordnungs­widrigkeitenverfahren sollte sich unbedingt von einem Fachanwalt für Strafrecht beraten und verteidigen lassen. Man sollte auch ein Bußgeldverfahren nicht auf die leichte Schulter nehmen.