31. März 2015

MPU schon ab 1,1 Promille

MPU schon ab 1,1 Promille

Gegen das Gesetz, das in § 13 Fahrerlaubnisverordnung vorsieht, dass die Medizinisch-psychologische Untersuchung, also der Idiotentest ab 1,6 Promille angeordnet wird, hat das Verkehrsministerium des Landes Baden-Württemberg alle Führerscheinstellen angewiesen, in jedem Einzelfall auch schon unterhalb der 1,6 Promille Grenze bereits ab 1,1 Promille eine MPU anzuordnen.

Die folgende Anweisung liegt allen Führerscheinstellen in Baden-Württemberg vor:

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Wiedererteilung der Fahrerlaubnis - Anweisung Anordnung einer MPU ab 1,1 Promille

Az. 3-3853.7/668

Nach Mitteilung des Ministeriums für Verkehr und Infrastruktur Baden-Württemberg, Referat 31 — Verkehrsrecht/ Verkehrssicherheit, in Stuttgart werden die Fahrerlaubnisbehörden um Beachtung der neuen Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg gebeten.

Ob andere Oberverwaltungsgerichte in anderen Bundesländern sich dieser Rechtsprechung anschließen werden, ist offen. Für die Verwaltungspraxis in Baden-Württemberg ist jedoch allein die Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg maßgeblich. Nach der Festlegung in der Entscheidung des VGH Baden-Württemberg vom 15. Januar 2014 verbleibt kein Ermessensspielraum der Fahrerlaubnisbehörde, ob in den genannten Fällen eine 11/113U angeordnet wird.

Für eine Übergangsregelung oder Stichtagsregelung sieht das MVI keine Veranlassung, Ein Vertrauensschutz auf die Anordnung einer MPU erst ab 1,6 Promille besteht nicht. Die Änderung einer Rechtsprechung gilt mit Wirkung für die Zukunft nicht erst mit einer gewissen Schonfrist, sondern ab dem Entscheidungsdatum.

Esbleibt tatsächlich abzuwarten, ob die Betroffenen ihren Wohnsitz in ein anderes Bundesland verlegen, das dann für sie zuständig ist. In jedem Fall handelt es sich um eine Behördenwillkür des Verkehrsministerium Baden-Württemberg. Denn die Fahrerlaubnisverordnung ist nicht Ländersache, sondern ein Bundesgesetz. An dieses Bundesgesetz haben sich auch die Länder zu halten. Das interessiert aber das Verkehrsministerium Baden-Württemberg nicht. Es beruft sich insoweit auf die fragwürdige Entscheidung des VGH Baden-Württemberg vom 15.01.2014.