03. Februar 2014

Nötigung durch Rechts­anwalt

Nötigung durch Rechts­anwalt - anwaltliches Mahnschreiben

In einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 5. September 2013 ist ein Rechts­anwalt, der ein Mahnschreiben eines Mandanten gefertigt hat, die Zahlung von Gewinnspielbeiträgen geltend zu machen und diesen mit einer Strafanzeige für den Fall gedroht, wenn sie nicht bezahlen würden. Den Versand der Schreiben hat dessen Mandant übernommen. Mithilfe dieser Aktion sind mehrere 100.000 € beigetrieben worden. Dem Rechts­anwalt sind etwa 140.000 € zugeflossen. Das Landgericht Essen hatte den angeklagten Rechts­anwalt nur wegen versuchter Nötigung verurteilt, da es ihm nicht sicher nachzuweisen gewesen ist, ob die jeweiligen Zahlungen kausal tatsächlich allein aufgrund der Anzeigenandrohung also der Drohung mit einem empfindlichen Übel erfolgt sind. Positiv hat die dortige Strafkammer am Landgericht Essen für den angeklagten Rechts­anwalt weiterhin festgestellt, dass ihm nicht unterstellt werden könne, dass er gewusst habe, dass der Mandant des angeklagten Rechts­anwalts seine Forderungen betrügerisch geltend gemacht hat. In dem Fall, in dem die Androhung einer Strafanzeige nicht lediglich eine Warnung, sondern eine Drohung mit einem empfindlichen Übel darstellt, ist dann auch verwerflich im Sinne von § 240 Abs. 2 StGB, wenn demjenigen, der mit der Strafanzeige droht positiv bekannt war, dass die Forderung einen betrügerischen Hintergrund hat. Bei der Nötigung durch einen Rechts­anwalt sind immer auch zu berücksichtigen die Nötigungsabsicht, das Nötigungsmittel und die Frage der Verwerflichkeit des Handelns. Es muss von dem zuständigen Amtsgericht genau geprüft werden, ob der Rechts­anwalt gerechtfertigt gehandelt hat.