22. Februar 2015

Notwendige Pflichtverteidigung

Ein weiterer Fall der notwendigen Pflichtverteidigung

(LG Köln, Beschluss vom 29.08.2014- 113 Qs 51/14)

Sobald gegen eine Person ermittelt wird, sieht sie sich mit dem riesen Machtapparat Staat konfrontiert. Um eine Waffengleichheit zwischen den zwei „Kontrahenten“ zu gewährleisten, hat der Gesetzgeber als Ausdruck des rechtsstaatlich verankerten Grundsatzes der wirksamen Verteidigung des Beschuldigten das Institut der notwendigen Verteidigung erschaffen.

Das Gesetz zählt in § 140 StPO unter anderem katalogartig Fälle auf, in denen einem Beschuldigten unbedingt ein Pflichtverteidiger beizuordnen ist. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn diesem ein Verbrechen zur Last gelegt wird, ein Berufsverbot droht oder die Untersuchungshaft vollstreckt wird.

Aber auch dann, wenn die Sach-und Rechtslage sich als schwierig erweist, kann die Beiordnung notwendig sein.

In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass sich die Schwierigkeit auch aus den eingeschränkten Informationsrechten des Angeklagten selbst ergeben kann.

So war es auch in vorliegendem Fall. Dem Angeklagten wird der Vorwurf der Begehung einer falschen Verdächtigung gemäß § 164 StBG gemacht. Zwar handelt es sich bei diesem Vorwurf nicht unbedingt um eine umfangreiche komplizierte Sache, die schwierige Rechtsfragen aufwirft. Jedoch erfordert der Tatvorwurf im Rahmen der Hauptverhandlung regelmäßig eine schwierige Beweisführung. Eine effektive Verteidigung erfordert daher eine genaue Auseinander­setzung mit Zeugenaussagen und Urkunden. Dies ist für einen Angeklagten, der nicht verteidigt ist, jedoch kaum möglich, da er selbst im Gegensatz zu einem Verteidiger nur ein eingeschränktes Akteneinsichtsrecht hat.

Das Landgericht hat daher entschieden, dass eine Beiordnung auch dann angezeigt ist, wenn eine sachgerechte Verteidigung eine umfassende Akteneinsicht voraussetzt. Dies bejahte das Gericht wiederum für Fälle, in denen „Aussage gegen Aussage“ bestand, Belastungszeugen bei ihren Vernehmungen widersprüchliche Angaben zum Tatgeschehen gemacht haben, längerfristige Observationsmaßnahmen im Ermittlungs­verfahren erfolgten oder die Akte maßgebliche Sachverständigengutachten enthielt.

Grund hierfür ist, dass diesen Konstellationen jeweils ein „verkomplizierendes Element“ inneliegt