21. Dezember 2014

Opferentschädigung Spielzeugpistole

Kein Opferentschädigungsanspruch bei objektiv ungefährlicher Spielzeugpistole

(Bundessozialgericht, Urteil vom 16.12.2014- B 9 V 1/13 R-)

Grundsätzlich kann eine Person, die Opfer eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs gegen ihre oder andere Personen wurde oder durch dessen rechtmäßige Abwehr eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen einen Antrag auf Versorgung stellen.

Das Bundessozialgericht hat in obiger Entscheidung solch einem Anspruch eine Absage erteilt. Die Antragstellerin war Opfer eines Banküberfalles gewesen, bei welcher der Täter die Bankangestellte mit einer ungeladenen Schreckschusspistole bedroht hatte. Die Waffe war damit zumindest objektiv ungefährlich, auch wenn das Opfer dachte, dass die Waffe geladen und damit brandgefährlich gewesen war.

Grund für die Ablehnung des Antrages, so das Bundessozialgericht, war, dass das OEG (Opferentschädigungsgesetz) grundsätzlich dafür gedacht ist, Gewaltopfern bei gesundheitlichen Schädigungen einen Anspruch gegen den Staat haben, wenn und weil dieser das Opfer nicht vor bestimmten Gewalttaten schützen konnte.

Der Überfall in der Bank stellte jedoch keinen für den Anspruch erforderlichen tätlichen Angriff dar. Da die Bedrohung mit der objektiv ungefährlichen, weil ungeladenen Schreckschusspistole, nur rein psychische Auswirkungen und keine psychische Einwirkung auf das Opfer hatte. Entscheidend ist insoweit, ob der Primärschaden und eventuelle Folgeschäden gerade die zurechenbare Folge einer körperlich wirkenden Gewaltanwendung gegen eine Person sind.

Fazit ist folglich, dass eine Bedrohung (selbst wenn diese mit einer erheblichen Gewaltanwendung oder Schädigung erfolgt) allein keinen Anspruch auf Entschädigung auslöst, auch nicht dann, wenn die Drohung erhebliche gesundheitliche Folgen mit sich bringt. Ebenso wenig ist von Bedeutung, ob sich die Situation im Nachhinein doch anders darstellt, die Waffe also doch geladen und damit auch objektiv gefährlich war. Maßgeblich ist allein die Tätlichkeit des Angriffs, folglich die physische Wirkung, die vom Täter ausgeht, nicht die psychische Wirkung, die beim Opfer ankommt.