31. Januar 2015

Pflichtverteidiger - notwendige Verteidigung

Notwendige Verteidigung

(LG Verden, Beschluss vom 04.03.2014- 1 Qs 36/14)

Die Strafprozessordnung gibt einen Katalog vor, bei dessen Eintreffen der Fall einer notwendigen Verteidigung vorliegt, was so viel bedeutet, dass dem Beschuldigten hiernach ein Pflichtverteidiger beigeordnet werden muss. Dies ist z.B. der Fall, wenn ihm ein Verbrechen zur Last gelegt oder die Untersuchungshaft vollstreckt wird. Ebenso bestellt in Fällen, in denen wegen Schwere der Tat oder wegen der Schwierigkeit der Sach-und Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint oder wenn ersichtlich ist, dass sich der Beschuldigte nicht selbst verteidigen kann, der Vorsitzende auf Antrag oder von Amts wegen einen Verteidiger. Die notwendige Verteidigung betrifft folglich Fälle, in denen dem Beschuldigten nicht nur das Recht zur Verteidigerkonsultation zukommt, sondern in denen eine solche sogar zwingend erforderlich ist.

In vorliegender Entscheidung, ging es um die Bestellung eines Verteidigers für einen Mitangeklagten, bei dem in seiner Person nicht die Voraussetzungen für die Bestellung eines Verteidigers gegeben waren. Trotzdem sah das Landgericht die Notwendigkeit für eine solche Bestellung. Grund war, dass dem anderen Mitangeklagten ein Pflichtverteidiger beigeordnet war. Das Gericht führte hierzu aus, dass bei einer nicht fernliegenden Möglichkeit, dass ein verteidigter Mitangeklagter in einer gemeinsamen Hauptverhandlung in irgendeiner Form den Tatvorwurf betreffend eine den nicht verteidigten Angeklagten belastende Aussage machen könnte, es der Grundsatz eines fairen Verfahrens gebietet, auch diesem einen Pflichtverteidiger zu bestellen. Nur so kann sichergestellt werden, dass er sich angemessen verteidigen und angebracht auf eventuelle belastende Angaben des Mitangeklagten reagieren kann.