27. Dezember 2014

Pflichtverteidiger Schweigen ist gold

Reden ist Silber-Schweigen ist Gold- Zeitpunkt der Pflichtverteidigerbestellung

(BGH Beschluss vom 20.10.2014; 5 StR 176/14)

Der BGH hat in seinem Beschluss nochmals in aller Deutlichkeit hervorgehoben, dass nach geltendem Recht keine Pflicht besteht, dem Beschuldigten stets bereits frühzeitig im Ermittlungs­verfahren, etwa beginnend mit dem dringenden Tatverdacht eines (auch schweren) Verbrechens, einen Verteidiger zu bestellen.

Die rechtlich zwingende Bestellung eines Pflichtverteidigers wurde vom Gesetzgeber bewusst auf den Beginn der Vollstreckung der Untersuchungshaft festgelegt. Sofern der Haftbefehl nach seiner Verkündung nicht außer Vollzugs gesetzt wird, hat die Verteidigerbestellung unverzüglich zu erfolgen.

Bis zu diesem Zeitpunkt ist das Kind meist jedoch schon in den Brunnen gefallen, da die Beschuldigten bereits vor der Polizei und auch schon vor dem Haftrichter erschienen sind und häufig, dem menschlichen Wesen immanent, versucht haben sich selbst zu verteidigen, indem sie sich um Kopf und Kragen redeten.

Deshalb sollte jeder, der einmal verschuldet oder unverschuldet in solch eine Situation geraten ist, immer im Hinterkopf haben, dass Reden eben doch nur Silber und Schweigen- zumindest in dieser Situation- Gold ist. Ob und wie man sich im Nachhinein einlässt, sollte zunächst mit einem Verteidiger besprochen werden. Das Recht einen Verteidiger zu konsultieren steht einem Beschuldigten in jeder Lage des Verfahrens zu und dieses Rechts sollte man auch tunlichst wahrnehmen und das unabhängig von der Beiordnung als Pflichtverteidiger.