21. Februar 2015

Provokation eines Zeugen

Recht auf Provokation eines Zeugen

Die Frage, die das Gericht in vorliegender Angelegenheit zu beantworten hatte war, ob ein Zeuge, der ein umfassendes Aussageverweigerungsrecht hat, dennoch vor Gericht erscheinen muss und ob gegen ihn bei Nichterscheinen ein Ordnungsgeld verhängt werden darf.

Trotz Hinweises seitens des Zeugenbeistandes bereits im Zwischenverfahren , dass eine Verpflichtung des Zeugen vor Gericht zu erscheinen unverhältnismäßig sei, weil dieser sich in der Verhandlung umfassend auf sein Aussageverweigerungsrecht berufen werde und daher quasi nichts sagen werde teilte der Vorsitzende der Kammer mit, dass auch ein umfassendes Berufen auf ein Aussageverweigerungsrecht keinen Entschuldigungsgrund zum Fernbleiben von der Hauptverhandlung darstellt und der Zeuge hiernach zu erscheinen hat.

Die Entscheidung hierüber stehe im Ermessen des Gerichts. Gerade auch das Berufen auf das Recht des Zeugen im Verfahren gegen den Angeklagten unterliegt dessen freier Beweiswürdigung. Im Rahmen dessen, muss es dem Gericht auch möglich bleiben den Zeugen damit zu konfrontieren, dass seine Aussageverweigerung eines bestimmte Schlussfolgerung im Hinblick auf den Tatvorwurf gegenüber dem Angeklagten ermöglicht. Allein schon die Reaktion in der Wortwahl hierauf, aber auch die Wahrnehmung des Gerichts in der Gestik und Mimik des Zeugen, lässt eine Ladung des Zeugen nicht unverhältnismäßig erscheinen, auch wenn er sich letztendlich auf sein Recht beruf.

Es sollte in jedem Fall ein Fachanwalt für Strafrecht mit der Angelegenheit zu beauftragen.