23. Juni 2016

Radarfoto Geschwindigkeits­überschreitung

Radarfoto Geschwindigkeits­überschreitung

Auf einem Radarfoto ist eine Verweisung nach § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO nur in Bezug auf die Abbildung selbst möglich. Es darf bei einem Radarfoto aber bezüglich der Informationen im eingeblendeten Messprotokoll nicht verwiesen werden. Bei dem Radarfoto handelt es sich um eine Abbildung, während bei dem angeblendeten Messprotokoll sich um urkundliche Informationen handelt. Nicht einmal ausnahmsweise ist eine Verweisung auf die urkundlichen Informationen möglich und zulässig, wenn sich der gedankliche Inhalt der Urkunde auf einen Blick erfassen lässt. Eine gesetzliche Grundlage für die Ausnahme im Hinblick auf das Radarfoto ist nicht zu erblicken, denn diese Rechtspraxis gilt ja auch in anderen Fällen der urkundlichen Informationen, die verlesen werden müssen und auf die nicht einfach verwiesen werden darf, keine Ausnahme. Insofern gilt bei dem Radarfoto: Nur der Verweis auf das Foto, also die Abbildung selbst ist zulässig, der Verweis auf mehr Informationen, als die auf dem Radarfoto angezeigten ist, ist nicht zulässig. Wenn Ihnen ein Rardfoto vorliegt, wenn Sie geblitzt worden sind, wenn Sie einen Rechts­anwalt auch Fachanwalt für Strafrecht suchen sollten, sind Sie bei den Rechtsanwälten Zipper & Partner in Schwetzingen vollkommen richtig. Die Rechtsanwälte Zipper & Partner sind im Verkehrsrecht und im Strafrecht schon seit vielen Jahren tätig. Wenn man wegen einer Geschwindigkeits­überschreitung oder einem Abstandsfehler ein Bußgeld bezahlen soll, ist man im Rahmen der Straf­verteidigung bei dem Rechts­anwalt Manfred Zipper, Fachanwalt für Strafrecht richtig. Gerade dann, wenn neben der Geldbuße auch noch ein Fahrverbot droht. Sie sollten sich dann unbedingt mit einem Fachanwalt in Verbindung setzen, der Sie dann erfolgreich gegen den Bußgeldbescheid verteidigen kann.

Es sollte auch darauf geachtet werden, dass die Bußgeldbehörden und die Gerichte stets und immer wieder von standardisierten Messverfahren schreiben. Ein standardisiertes Messverfahren kann aber nicht mehr standardisiert sein, weil sich ja die Standards immer wieder ändern und was noch vor 20 Jahren Standard war, ist heute eben nicht mehr Standard und sollte neu eingerichtet und auf den neuesten Stand gebracht werden.