31. Januar 2015

Räucherstäbchen im Strafvollzug verboten

Om im Strafvollzug-nur ohne Räucherstäbchen erlaubt

(Kammergericht Berlin, Beschluss vom 10.11.2006- 5 Ws 597/06 Vollz)

In zugrundeliegender Entscheidung musste das Kammergericht darüber befinden, ob einem buddhistischer Häftling Räucherstächen zur Abhaltung seiner buddhistischen Gebete auszuhändigen sind.

Grundsätzlich sind einem Gefangenen Gegenstände des religiösen Gebrauchs in angemessenem Umfang zu belassen.

Das Kammergericht stellte bereits in Frage, ob Räucherstäbchen bereits Gegenstände des religiösen Gebrauchs sind, da diesen jegliche religiöse Verbind fehlt. Räucherstäbchen finden im alltäglichen Leben Anwendung, um eine angenehme Atmosphäre zu schaffen, ohne dass eine religiöse Beziehung besteht.

Der Antrag des Häftlings war jedoch bereits deshalb abzulehnen, weil die einem buddhistischen Gebet immanente Versenkung von dem Gläubigen auch ohne Nutzung solcher Hilfsmittel erlernt werden kann.

Auch die Religionsfreiheit hat im Strafvollzug ihre Grenzen, welche insbesondere dort ihre Einschränkung findet, wo die Sicherheit und Ordnung der Anstalt berührt wird.

Eine solche Gefahr sah das Kammergericht bei Räucherstäbchen deshalb als gegeben an, weil deren starker Geruch die Kontrollen in Bezug auf Drogen und Alkohol behindern.

In konkretem Fall war diese Gefahr vor allem deshalb begründet, weil der Häftling aufgrund vorherigen Cannabiskonsums auf der Abschirmstation für Dealer untergebracht war. Drogenkontrollen sind gerade in diesem Bereich einer JVA unerlässlich, so dass eine effektive Kontrolle nur dann stattfinden kann, wenn diese nicht durch andere Gerüche erschwert wird.