23. August 2013

Rechts­anwaltsvergütung Gebühren Strafrecht

Rechts­anwaltsvergütung Gebühren Strafrecht sind so eng miteinander verknüpft, weil sich der Mandant zunächst einmal fragt, welche Gebühren kommen bei einem Rechts­anwalt und Fachanwalt im Strafrecht zu. Wenn der Strafverteidiger mit seinem Mandanten oder einem Dritten keine rechtswirksame Vergütungsvereinbarung abschließt, stehen ihm die gesetzlichen Gebühren zu. Diese finden ihren Ursprung im Rechts­anwalts­vergütungs­gesetz. Neben den allgemeinen Vorschriften, die sich in Abschnitt eins befinden, sind für den Strafverteidiger und dessen Mandanten besonders bedeutsam die Abschnitte 2 und 3.Bis auf ganz wenige vereinzelte Ausnahmen handelt es sich bei denen für den Wahlverteidiger relevanten Gebühren um Rahmengebühren: das Vergütungsverzeichnis nennt einen Mindest-und eine Höchstgebühr. Im Rahmen dieser Gebühren hat der Strafverteidiger die angemessene Gebührenhöhe nach den Maßstäben des § 14 RAVG auszusuchen.Grundsätzlich kann der Pflichtverteidiger lediglich konkrete Festgebühren, die der Höhe nach nicht mehr von den Umständen des Einzelfalles abhängig sind, in Rechnung stellen. Nur in besonders schwierigen Konstellationen bitte nicht die Anmerkungen im Vergütungsverzeichnis des Rechts­anwalts­vergütungs­gesetzes zu den einzelnen Tatbeständen weitere Hinweise.Die Grundgebühr, die in Nummer 4100 geregelt ist, entsteht für die erstmalige Einarbeitung in den Rechtsfall. Voraussetzung ist dabei zunächst die Mandatsübernahme durch Vertragsschluss oder gerichtliche Beiordnung. Im Falle der Inhaftierung des Mandanten, wenn diese sich also nicht auf freiem Fuß befindet, entsteht eine Erhöhungsgebühr mit einem entsprechenden Zuschlag. Die Gebühr für die anwaltliche Tätigkeit in bestimmten Terminen außerhalb der Hauptverhandlung, also vor allem allem im Ermittlungs­verfahren befindet sich in Nummer 4102 VV.Beispiele für die Anwendung der Terminsgebühr außerhalb der Hauptverhandlung sind: die richterliche Vernehmung und Augenscheinsnahme, die Vernehmung durch die Staats­anwaltschaft oder eine andere Strafverfolgungsbehörde wie zum Beispiel auch den Zoll, Verhandlungen im Rahmen des Täter Opfer Ausgleichs in der Kanzlei oder bei dem Anwalt des Geschädigten, Sühnetermine nach § 380 StPO.