07. Juli 2013

Schadensersatzanspruch gegen den Steuerberater - Verjährung

Beim Schadensersatzanspruch gegen den Steuerberater - Verjährung ist nicht selten der Steuerberater dann haftbar zu machen, wenn er nicht für den Mandanten den sichersten Weg aufgezeichnet hat, wenn er zu großes Risiko gegangen ist. Immer wieder versuchen Mandanten Schadensersatzansprüche gegen ihren Steuerberater geltend zu machen und durchzusetzen. Hierbei sind die Verjährungsfristen besonders zu beachten.

Mit Urteil vom 15.11.2012 hat der BGH unter dem Aktenzeichen IX ZR 184/09 entschieden, dass die Verjährung des Schadensersatzanspruches gegen einen Steuerberater, welcher verschuldet hat, dass Verluste seiner Mandanten niedriger als möglich festgestellt worden sind, regelmäßig mit der Bekanntgabe der entsprechenden Grundlagenbescheide beginnt. Mit dem Urteil des BGH hat dieser erneut festgestellt, dass die Grundsätze der Sekundärverjährung für schadensersatzansprüche gegen Steuerberater aus dem Urteil des BGH vom 14.07.2005 auch zu entnehmen sind.

Es kommt also regelmäßig auf den Zeitpunkt der Bekanntgabe der entsprechenden Feststellungsbescheide an, selbst wenn es dem Mandanten des Steuerberaters gelungen sein sollte, die höhere Steuerbelastung durch das Vorziehen anderer Werbungskosten zunächst hinauszuschieben.

Die Rechtsanwälte Zipper & Collegen aus Schwetzingen vertreten nicht nur Steuerberater, sondern auch Rechtsanwälte in der Abwehr entsprechender Schadensersatzansprüche. Auch deren Mandanten werden bundesweit vertreten.