27. November 2014

Sexualstrafrecht 2.0

Vergewaltigung

 

Während die sexuelle Nötigung in § 177 I StGB den Grundtatbestand der Vorschrift darstellt, werden in den weiteren Absätzen der Norm speziellere Tatbestandsvarianten beschrieben, welche sich von der sexuellen Nötigung durch die Art und Weise der Begehung und insbesondere durch die Rechtsfolgen unterscheiden.

So versteht man unter Vergewaltigung eine sexuelle Nötigung, welche durch die besonders erniedrigende Art und Weise ihrer Begehung einen besonders schweren Fall darstellt.

 

Unter eine Vergewaltigung fällt insbesondere der vom Opfer erzwungene Beischlaf. Aber auch jede andere sexuelle Handlung, die das Opfer besonders erniedrigt und mit einem Eindringen in den Körper verbunden ist, stellt eine Vergewaltigung in diesem Sinne dar. Hierunter werden beispielsweise Handlungen gefasst, die das vaginale, anale und orale Eindringen in den Körper des Opfers beinhalten. Nicht erforderlich dabei ist, dass der Täter mit einem seiner Körperteile, wie z.B. seinem Glied oder einem Finger, in das Opfer eindringt, es genügt auch das Einführen von Gegenständen.

 

Dreh- und Angelpunkt der Vergewaltigung ist somit die besondere Erniedrigung des Tatopfers. Diese ist dann gegeben, wenn das Opfer in gravierender Weise zum Objekt sexueller Willkür herabgewürdigt wird und dies gerade in der Art und Ausführung der sexuellen Handlung zum Ausdruck kommt.

 

(Siehe hierzu auch unseren Beitrag „Beischlaf erfordert nicht notwendigerweise Penetration im wörtlichen Sinne“ vom 18.September 2014 in unseren News)

 

Qualifikationen der sexuellen Nötigung

 

Die Absätze drei und vier des § 177 StGB beschreiben besondere Qualifikationen.

 

So wird der Täter gemäß Abs. 3 nicht unter drei Jahren bestraft, wenn er eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt, wobei es nicht darauf ankommt, dass der Täter auch beabsichtigt diese zu verwenden. Es genügt, dass der Täter weiß, dass er die Gegenstände dabei hat und dass diese allgemein gefährlich sind.

 

Unter den gleichen Strafrahmen fallen die Täter, die sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führen, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden. Hierfür ist entscheidend, dass der Täter diese Gegenstände gezielt mit einer bestimmten Verwendungsabsicht bei sich führt. Nicht erforderlich ist, dass der Täter die Gegenstände auch zur Tat mitbringt. Es genügt, wenn er sie vor Ort ergreift, um sie gezielt gegen das Opfer zu verwenden.

 

Ferner wird nicht unter 3 Jahren Freiheitsstrafe bestraft, wer durch die Tat das Opfer in die konkrete Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung bringt.

 

Absatz 4 der Strafvorschrift erhöht die Mindestfreiheitsstrafe auf 5 Jahre, wenn der Täter eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei der Tat verwendet. Hierfür muss er das mitgeführte gefährliche Werkzeug oder die Waffe zur Ermöglichung der sexuellen Nötigung auch einsetzen. Es genügt also, wenn der Täter das Opfer mit der Waffe oder dem gefährlichen Gegenstand bedroht.

Unter den Qualifikationstatbestand fällt ferner, wenn das Opfer schwer körperlich misshandelt wird oder der Täter es durch die Tat in die konkrete Todesfahr bringt.

 

Minder schwere Fälle der sexuellen Nötigung

 

Für die Prüfung, ob ein minder schwerer Fall, bei dem die Strafe niedriger ausfällt, gegeben ist, muss das Gericht eine Gesamtbetrachtung vornehmen.

 

Ein minder schwerer Fall setzt dabei voraus, dass die Tat von ihrem Unrechts- und Schuldgehalt wesentlich von dem abweicht, was sich der Gesetzgeber bei der Schaffung der Strafvorschrift als Regelfall vorgestellt hat.

 

In Betracht kommt ein minder schwerer Fall z.B. dann, wenn der Täter einem anderen Kulturkreis entstammt und ihm das Unrechtsbewusstsein für seine Tat fehlt oder der Täter unter der enthemmenden Wirkung von berauschenden Mitteln stand. An einen minder schweren Fall ist auch zu denken, wenn zwischen Täter und Opfer bereits vor der Tat eine länger dauernde intime Beziehung bestand. Ebenso wenn das Opfer dem Täter Hoffnung auf einverständliche sexuelle Handlungen gemacht hat oder es sich lediglich um Grenzüberschreitungen nach vorherigem einvernehmlichen Verkehr handelte, vor allem wenn dies im Zusammenhang mit einer bestehenden Beziehung geschah. Auch der Umstand, dass das Opfer beispielsweise nach der Tat noch weiterhin mit dem Täter zusammenlebt und nicht unter den Tatfolgen leidet, sind gravierende Umstände, die für einen minder schweren Fall sprechen.

Gerade in Fällen, in denen sich das Opfer missverständlich verhält, ist es wichtig einen erfahrenen Verteidiger in Sexualstrafsachen an seiner Seite zu haben, der in der Hauptverhandlung gerade auch das Opferverhalten vor und nach der Tat beleuchtet und die relevanten Dinge für die Verteidigungsstrategie filtert und diese auch dem Gericht, vor allem den Laienrichtern auch „präsentiert“.

 

Pornographie und Verbreitung pornographischer Schriften

 

Aufgrund unserer grundrechtlich geschützten Handlungsfreiheit kann jeder erwachsene Bürger selbst entscheiden, was er sehen möchte und was nicht, solange andere Rechtsgüter nicht davon beeinträchtigt werden.

§ 184 StGB, welcher die Verbreitung pornographischer Schriften unter Strafe stellt, zeigt dabei die Grenzen für die allgemeine Handlungsfreiheit auf. Sinn und Zweck der Vorschrift ist, dass der einzelne davor geschützt werden soll ungewollt mit Pornographie konfrontiert zu werden.

 

Was jedoch genau unter Pornographie zu verstehen ist, wird unter Juristen vielfach diskutiert und es herrscht Uneinigkeit, da keine gesetzliche Definition des Begriffes existiert. Grundsätzlich wird der Begriff Pornographie jedoch als vergröbernde Darstellung sexuellen Verhaltens unter weitgehender Ausklammerung emotional-individualisierter Bezüge, die den Menschen zum bloßen auswechselbaren Objekt geschlechtlicher Begierde oder Bestätigung macht, verstanden.

 

Das Verständnis dafür, was als pervers oder obszön angesehen wird, unterliegt einem steten Wandel durch die Entwicklung der Gesellschaft und deren Moralvorstellungen im Laufe der Zeit. So waren Themen wie „Sadomasochistische Präferenzen“ noch vor dem Erscheinen von Literarischen Beiträgen wie „Shades of Grey“ noch ein absolutes Tabuthema. Mittlerweile findet es auch Raum in Gesprächen vieler, dieser Subkultur nicht dazugehörigen Personen.

Aber auch innerhalb der Gesellschaft variieren die Vorstellungen und Ansichten stark innerhalb der verschiedenen Gesellschaftsschichten und Bildungsgraden.

Die Grenze zwischen Pornographie und Unmoralischem oder Unpassenden ist daher schwimmend und sehr schwer zu ziehen. Alles jedoch, was einen Menschen vom Subjekt zum Objekt werden lässt, indem grundsätzlich Intimes in einer entpersonalisierten Weise dargestellt wird, übertritt die Grenze der Erlaubten zur illegalen Pornographie.

 

Unter Schriften im Sinne des Gesetzes fallen Ton- und Bildträger, Datenspeicher, Abbildungen und andere Darstellungen wie Texte, die ein wirkliches oder fiktives sexualbezogenes Geschehen abbilden.

 

Unter Strafe gestellt wird in § 184 Abs.1 Nr. 1 StGB vor allem das Anbieten, Überlassen und Zugänglichmachen pornographischer Schriften an Minderjährige.

Insbesondere sollte hier bei im gemeinsamen Haushalt lebenden Minderjährigen darauf geachtet werden, dass diese keinen Zugang zu etwaigen Pay-TV-Sendern erhalten, welche pornographische Darstellungen in ihrem Programm führen.

 

Allein das Bereitstellen eines Internetzuganges, durch welchen es theoretisch immer möglich ist, kostenfrei Pornos zu sehen, dürfte dabei jedoch zu weit gehen.

Um jedoch sicher zu sein, sollte jedoch eine Kindersicherung auf dem PC installiert werden, welche einen Zugang zu einschlägigen Seiten unterbindet.

 

Im Rahmen von Nummer 2 reicht es für eine Strafbarkeit sogar aus, wenn der Täter die pornographischen Schriften an einem Ort ausstellt oder aufführt, der Minderjährigen zugänglich ist oder von ihnen eingesehen werden kann. Die Schrift muss dem Minderjährigen also nicht unbedingt überlassen werden, es genügt, wenn er es wahrnehmen kann.

 

Unabhängig vom Alter des Empfängers wird ebenfalls bestraft, wer eine pornographische Schrift an eine beliebige Person gelangen lässt ohne zuvor von ihr dazu aufgefordert worden zu sein. Der Umstand, dass die Person die pornographische Schrift gar nicht wahrgenommen hat bzw. diese später billigt, ändert am Vorliegen des Tatbestandes nichts.

 

Ferner wird der gewerbliche Vertrieb, die gewerbliche Verbrauchsüberlassung, das Einführen im Versandhandel sowie die öffentliche Werbung und öffentliche Filmvorführung, die Vorbereitung der Verwendung und die Ausfuhr unter Strafe gestellt.

 

Nicht unter das Vermietungsverbot fallen solche Ladengeschäfte, die für Minderjährige nicht zugänglich sind und von ihnen nicht eingesehen werden können.

Dies ist auch der Grund, weshalb in den meisten Videotheken ein Extraraum mit „Zutritt erst ab 18“ existiert bzw. sogar ein separater Eingang zur Erwachsenensektion vorhanden ist.

 

Problematisch und ein enger rechtlicher Grenzgang besteht bei „Pornokinos“. Nach § 184 StGB macht sich strafbar, wer einen Pornofilm in einer öffentlichen Vorführung gegen Entgelt, das überwiegend für diese Vorführungen verlangt wird, zeigt.

Man fragt sich daher, wie es kommt, dass es in beinahe jeder größeren Stadt die Möglichkeit gibt, in ein „Pornokino“ zu gehen, in dem anstatt Rambo eben Pornos gezeigt werden.

 

Die Lösung sind die sog.“ Pamkinos“. Diese geben sich als gastronomische Betriebe aus, in denen zur Unterhaltung der Gäste eben Pornofilme gezeigt werden. Nicht erfasst von der Vorschrift sind nämlich Filmvorführungen in Gastronomiebetrieben, wenn das Vorführungsentgelt in die Verzehrpreise eingerechnet ist und im Gesamtpreis nicht überwiegt.

 

Ebenso sind Vorführungen im Privatbereich oder in geschlossenen Clubs erlaubt.

 

Ein höherer Strafrahmen, nämlich Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe, erwartet den Täter, der gewalt-oder tierpornographische Schriften verbreitet. Sinn und Zweck des § 184 a StGB ist die Tabuisierung des Konsums von Gewalt-und Tierpornographien. Durch die im Raum stehenden strafrechtlichen Sanktionen soll ein Gewöhnungseffekt hieran vermieden und somit vor allem der Nachahmung Einhalt geboten werden.

 

Erforderlich ist hierbei die Zurschaustellung von Gewalttätigkeiten gegen einen Menschen, entweder ausgeführt durch ein Tier oder durch einen Menschen (Bekannt wurde diese Problematik in dem Film „8 mm“ mit Nicholas Cage, in dem er als privater Ermittler bei den Anhägern der Untergrundfilmindustrie nach sog. Snuff-Videos recherchierte.) Verboten sind somit Videos, welche sexuell motivierte Grausamkeiten und Gewaltverbrechen, wie Sexualmorde, Ritualmorde, Vergewaltigungen, sowie sexuell motivierte Körper­verletzungen zeigen, wobei für die Strafbarkeit egal ist, ob der Film ein reales oder fiktives Geschehen zeigt und ob die Beteiligten zuvor in die Gewalttätigkeiten eingewilligt haben.

 

Seit Aufhebung des Verbots von Sodomie (auch Zoophilie genannt) im Jahre 1969 wird sexueller Kontakt mit Tieren strafrechtlich nicht sanktioniert. Strafbar ist allerdings eine Sachbeschädigung, da Tiere im Strafrecht als Sachen angesehen werden. Voraussetzung für eine etwaige Strafbarkeit ist allerdings, dass es sich um ein fremdes Tier handelt, das „beschädigt oder zerstört“ wird. In Betracht kommt ebenfalls ein Verstoß gegen das Tierschutzgesetz. Hier wird jedoch vorausgesetzt, dass dem Tier länger anhaltende oder sich wiederholende Schmerzen oder Leid zugefügt werden, was bei sexuellen Kontakten zwischen Mensch und Tier eher selten der Fall sein wird.

 

Strafbar ist jedoch, dass über den zoophilen Kontakt Schriften angefertigt und diese verbreitert werden.

 

Kinderpornographie

 

§ 184 StGB verbietet die Verbreitung, den Erwerb und den Besitz kinderpornographischer Schriften.

 

Im Gegensatz zu „erwachsenen-pornographischen“ Schriften kommt es bei kinderpornographischen Schriften nicht drauf an, ob die Darstellung einen vergröbernd reißerischen Charakter aufweist.

(Siehe hierzu den Beitrag Jugendpornographische Schriften aufgrund realitätsbezogener Darstellung sexueller Handlung an Kindern vom 15. 09.2014 in unseren News).

 

Voraussetzung ist, dass die Pornographischen Schriften eine sexuelle Handlung von, an oder vor einem Kind zum Gegenstand haben. Als Kind zählen junge Menschen, die unter 14 Jahre alt sind.

Erfasst werden folglich Abbildungen von sexuellen Handlungen, die mit Köperkontakt an einem Kind, die ohne Körperkontakt vor einem Kind sowie sexuelle Handlungen, die das Kind an einer anderen Person und an sich selbst vornimmt, erfasst.

 

Rechtlich problematisch sind Nackt- bzw. Posenbilder von Kindern.

 

Nach neuster Rechtsprechung genügt es zur Erfüllung des Tatbestandes, wenn ein Kind eine sexuelle Handlung mit seinem Körper ausführt, es muss sie nicht an seinem Körper ausführen.

Ausreichend ist folglich, wenn ein Kind abgebildet ist, das sich entblößt oder eine obszöne Stellung einnimmt.

Da sich jedoch nicht jedes Elternteil, das Fotos von ihren nackten Kindern am Strand aufnimmt, strafbar machen soll, bedarf es weiterer hinzutretender Umstände. So muss neben die einfache Nacktheit hinzutreten, dass das entkleidete Geschlechtsteil mit Sexualbezug vorgezeigt wird.

 

Für das Vorliegen des Absatzes 1 der Vorschrift ist ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen nicht erforderlich, so dass auch Zeichnungen und Comic kindepornographischen Inhalts genügen. Ebenso ist nicht erforderlich, dass die abgebildete Person tatsächlich unter 14 Jahren ist.

Ausschlaggebend ist allein, ob ein objektiver Betrachter unter Berücksichtigung des Sinnzusammenhanges die Person als Kind wahrnimmt. Hier spielt unter anderem das Umfeld und das Aussehen, in dem die Person abgebildet wird, ein Rolle, sowie die Bezeichnung bzw. Beschreibung der Datei unter z.B. der Nennung des Alters, eine Rolle.

 

Das Verbreiten setzt voraus, dass die Schrift in ihrer Substanz- also körperlich bzw. als Datei- einem größeren Personenkreis zugänglich gemacht wird. Wichtig ist dabei, dass der Personenkreis so große sein muss, dass es für den Täter nicht mehr zu überschauen und auch nicht mehr kontrollierbar sein darf.

 

Dateien müssen ebenfalls körperlich in den Machtbereich Dritter fallen.

 

Eine Verbreitung im Internet ist dann gegeben, wenn die Datei auf dem Rechner des Empfängers abgespeichert ist, wobei es nicht darauf ankommt, ob dies auf einem temporären Speicherbereich oder auf einem temporären Speichermedium geschieht.

 

Für das Zugänglichmachen kinderpornographischer Schriften bedarf es keines körperlichen Überganges der Schrift, sondern es genügt allein die Möglichkeit, dass ein Dritter die Option hat, auf die Schrift zuzugreifen.

 

Dadurch dass Kinderpornos im Internet meist auf Tauschbörsen gehandelt werden, bei denen bei einem Download automatisch der eigene Speicherplatz für andere zugänglich gemacht wird, liegt zumindest ein Zugänglichmachen der Abbildungen vor.

 

Für das Vorliegen der Abs. 2 bis 4 muss es sich dagegen um wirklichkeitsnahe Darstellungen handeln, so dass Comics und Zeichnungen nicht erfasst werden. Ebenso muss nicht nachgewiesen werden, ob die Person tatsächlich noch nicht das 15. Lebensjahr erreicht hat. Es genügt, dass sie als Kind dargestellt wird.

 

Absatz zwei umfasst die Fälle, in denen der Täter es unternimmt einem anderen den Besitz an den kinderpornographischen Schriften zu verschaffen. Im Unterschied zu Abs. 1 wird hier auch die Weitergabe an eine bestimmte Personengruppe und Einzelpersonen umfasst.

 

Abs. 4 erfasst die Handlung, in der sich der Täter selbst das Bildmaterial verschafft. Für die Besitzerlangung genügt das Erlangen tatsächlicher gegenständlicher Verfügungsmacht.

Elektronische Bilddateien besitzt man, wenn sie so auf einem Speichermedium abgespeichert sind, dass auf sie jederzeit zugegriffen werden kann und man die sog. Datenherrschaft über sie innehat; man die Daten also jederzeit abrufen, wiederherstellen und löschen kann.

 

 

Kinderpornographie im Internet- wann mach ich mich wie strafbar?

 

Problematisch ist, dass sich viele Nutzer überhaupt keine Gedanken über die technischen Prozesse ihres PCs machen, sobald sie teils wahrlos, teils gezielt im Internet surfen.

 

Weder wegen Besitzes noch wegen des Sich- Verschaffens kinderpornographischer Schriften macht sich strafbar, wer sich solche Bilder oder Videos im Internet lediglich anschaut. Voraussetzung ist jedoch, dass die Dateien nirgends auf dem PC oder sonstigen Speichermedien gespeichert werden.

 

Problematisch ist allerdings, dass die aufgerufenen Internetseiten im sog. Browser-Cache, eine Art geheimer Lagerplatz auf dem Computer, gespeichert werden. Die Inhalte dieser Caches sind jedoch mit einer speziellen Software wieder abrufbar, so dass der Nutzer doch tatsächliche Verfügungsgewalt über die Daten erlangt hat.

 

Weiß man um seinen Cache-Speicher und schaut sich trotzdem kinderpornographische Schriften auf Webseiten an, besitzt man nicht nur wissentlich, sondern unternimmt es sogar, sich diese zu verschaffen. Es genügt sogar, dass man es für möglich hält, dass die Bilder auf den Cachespeicher gelangen, man dies jedoch billigend in Kauf nimmt.

 

Was passiert, wenn ich eine Abspeicherung im Cache-Speicher abgeschaltet habe und mir dann die entsprechenden Bilder ansehe?

 

Die relevante Frage, die sich hierbei stellt, ist die Frage, ob das Abspeichern von Daten im Arbeitsspeicher des PC bereits zur Erfüllung des Tatbestandes genügt. Eine klare Einigkeit hierüber gibt es noch nicht.

Einige Gerichte sind der Auffassung, dass bereits das Gelangen der Dateien auf den Arbeitsspeicher für den Besitz ausreiche. Eine Dauerhaftigkeit bzw. ein Aufrechterhalten der tatsächlichen Herrschaftsgewalt sei nämlich nicht erforderlich, so dass der Umstand, dass der Inhalt des Arbeitsspeichers nach dem Abschalten des Gerätes verloren geht, nicht von Bedeutung ist.

Ebenso spreche auch der Sinn und Zweck der Norm für eine solche, weite Auslegung, da bereits durch das Betrachten und die Entscheidung des Betrachters wie lange und wie intensiv er das Bild betrachten möchte (er es eventuell vergrößert etc) das Rechtsgut tangiert ist.

 

Gegen diese Auffassung werden jedoch einige Stimmen in Praxis und Literatur laut, da durch solch eine Ansichtsweise die Grenze des Wortlautes ganz eindeutig überschritten wird. Wer ein Bild dadurch betrachtet, dass er es auf einer Webseite aufruft, ganz egal wie oft und wie häufig, besitzt nicht im Sinne des Wortes; betrachten bedeutet nämlich gerade nicht besitzen. Allein die Speichermöglichkeit ändert an diesem Umstand nichts. Erst dann, wenn gespeichert wird, wird besessen und damit die Grenze zur Illegalität überschritten.

Nur weil sich jemand ein Kleid im Schaufenster betrachtet, besitztdies mangels Herrschaftsgewalt gerade noch nicht. Auch wenn man das Kleid immer und immer wieder in der Auslage betrachtet, ändert sich an diesem Zustand nichts.

 

Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereiches durch Bildaufnahmen

 

Wer eine Person in ihrer Wohnung oder in einem anderen besonders geschützten Raum unbefugt fotografiert, verletzt damit den höchstpersönlichen Lebensbereich der abgebildeten Person und kann sich strafbar machen.

Unter höchstpersönlichem Bereich wird landläufig die Intimsphäre verstanden. Kurz um, alles was ein Mensch macht oder wie er handelt, bei dem er grundsätzlich keinen x-beliebigen Dritten dabei haben möchte, da es privat und sehr persönlich ist, fällt hierunter.

 

Gerade junge Menschen machen sich hierüber häufig überhaupt keine Gedanken. Sie machen Fotos oder Filme, während sie sexuelle Kontakte zu anderen haben und schicken dies weiter an Freunde, um damit anzugeben, ohne die andere Person um Erlaubnis zu fragen. Oder es werden Nacktaufnahmen, die man während der gemeinsamen Beziehung gemacht hat, nach der Trennung verschickt, um den anderen bloßzustellen. Dass hiermit eine Strafbarkeit von Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe mit im Raume steht, ist vielen dabei überhaupt nicht bewusst.