27. Dezember 2014

Sicherungsverwahrung Leugnen der Tat

Leugnen der Tat darf auch bei Frage der Sicherungsverwahrung nicht angelastet werden

(BGH, Beschluss vom 21.08.2014-1 StR 320/14)

Im Ausgangsverfahren, in welchem der Angeklagte wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern zu einer Freiheitsstrafe mit anschließender Sicherungsverwahrung verurteilt wurde, begründete die Jugendschutzkammer den für die Sicherungsverwahrung erforderlichen Hang unter anderem damit, dass der Angeklagte bereits seit früher Jugend eine entsprechende Neigung aufweise und auch aus früheren Verurteilungen nichts gelernt habe. Außerdem habe er die Taten immer vehement abgestritten, selbst nach rechtskräftiger Verurteilung, so dass entsprechende Therapieangebote immer wieder gescheitert seien.

Diese Sichtweise bleibt einer rechtlichen Überprüfung durch den BGH allerdings nicht stand. Zulässiges Verteidigungsverhalten, worunter auch das Leugnen der Tat fällt, darf weder hangbegründend noch als Anknüpfungspunkt für die Gefährlichkeit eines Angeklagten verwertet werden.

Im Rahmen seiner Verteidigung darf ein Angeklagter nicht nur die Tat leugnen, sondern diese auch bagatellisieren oder sogar einem anderen in die Schuhe schieben. Der Rahmen des Zulässigen wird erst dann verlassen, wenn das Leugnen, Verharmlosen oder die Belastung des Opfers sich als Ausdruck besonders verwerflicher Einstellung des Täters darstellt, etwa weil die Falschbelastung mit einer Verleumdung der Herabwürdigung oder der Verdächtigung einer besonders verwerflichen Handlung einhergeht.

Auch wenn durch Rechtskraft des Urteils der Schuldspruch feststand, war die Entscheidung über die Sicherungsverwahrung noch nicht rechtskräftig. Das Leugnen der Tat allein hätte zur Begründung der Gefährlichkeit daher nicht herangezogen werden dürfen. Allenfalls das Fehlen der Gefährlichkeit entgegenwirkender Faktoren hätte Berücksichtigung finden dürfen.