21. Februar 2015

Spontanäußerung oder Vernehmung

Das gesprochene Wort. Der Wandel von der Spontanäußerung zur Vernehmung

Wie bereits in früheren Beiträgen behandelt, dürfen Angaben, die ein Zeuge vor der Hauptverhandlung gemacht hat , nicht verlesen und auch sonst nicht verwertet werden, wenn er während der Verhandlung von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch macht. Eine Ausnahme besteht für Aussagen, die während einer richterlichen Vernehmung getätigt wurden.

Dreh und Angelpunkt ist dabei der Begriff der Vernehmung. Denn nur Aussagen während einer Vernehmung sind unverwertbar. Wann eine Vernehmung und damit ein Verwertungsverbot und wann eine informatorische Befragung bzw. eine Spontanäußerung und daher eine verwertbare Aussage getätigt wurde, ist häufig eine nicht leicht zu beantwortende Frage.

In der Theorie bedeutet Vernehmung alle früheren Bekundungen aufgrund einer amtlichen Befragung. Entscheidend ist, dass die Auskunftsperson von einem Staatsorgan in amtlicher Eigenschaft zu dem den Gegenstand des Strafverfahrens bildenden Sachverhalt gehört worden ist.

Hierunter könnte man meinen, dass auch Spontanäußerungen und informatorische Befragungen gegenüber bzw. durch die Polizei fallen müssten, wenn sie nur etwas mit dem Sachverhalt zu tun haben. Dem ist allerdings nicht so.

Erklärungen gegenüber Privatpersonen oder auch Bekundungen gegenüber Polizisten außerhalb von Vernehmung, die spontan oder aus freien Stücken abgegeben werden, sind verwertbar.

So war dies auch in vorliegendem Sacherhalt. Eine Ehefrau, die während eines selbst geschalteten Notrufes bei der Polizei belastende Angaben hinsichtlich ihres Ehegatten machte, berief sich in der Hauptverhandlung auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht. Doch zu spät...die Angaben waren verwertbar, da sie von der Zeugin unaufgefordert und spontan geäußert wurden.

Problematisch wird es dann, wenn einfache Erklärungen eines Zeugen durch stetiges Nachfragen in eine förmliche Vernehmung übergehen oder mit der Vernehmung in engem zeitlichem und örtlichem Zusammenhang stehen.

Wichtig für die Abgrenzung ist, ab welchem Zeitpunkt eine informatorische Befragung oder die bloße Entgegennahme von spontanen Äußerungen zu einer Vernehmung wird.

Allein der Umstand, dass die Kontaktaufnahme zu den Behörden durch den Zeugen erfolgt ist, genügt nicht, auch wenn die staatliche Stelle von Amts wegen tätig werden muss. Denn die Eigeninitiative des Zeugen könne allenfalls Anlass und Grund für eine Verfahrenseinleitung sein, welche in deren Fortgang eine Vernehmung mit sich bringen kann.

Folglich bestimmt sich der Übergang von der Spontanäußerung zur Vernehmung anhand objektiver und auch subjektiver Kriterien.

Hierbei muss neben dem Moment, in welchem der Beamte subjektiv von einem Anfangsverdacht ausgeht, auch berücksichtigt werden, wie sich dessen Verhalten in der Wahrnehmung des Befragten darstellt bzw. ob aus dem Verhalten auf das Vorliegen eines Anfangsverdachtes geschlossen werden kann.