30. April 2015

Stadionverbot

Das Stadionverbot bundesweit für einen Fußballfan beschäftigte das Landgericht Dortmund:

Dreijähriges bundesweites Stadionverbot

(Landgericht Dortmund, Urteil vom 23.09.2013 -1 S 299/13)

Das Landgericht Dortmund urteilte dahingehend, dass einem uneinsichtigen Wiederholungstäter kein Anspruch auf Aufhebung des Stadionverbotes zusteht.

Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Eine Stunde nach einem Spiel vom BVB gegen den FSV Mainz beging ein Stadionbesucher auf dem Heimweg einen Diebstahl.

Da er bei der Tat von dem Ladendetektiv erwischt wurde, versuchte er sich mittels körperlicher Gewalt zu befreien und zu fliehen.

Bereits zuvor war der Fußballfan mehrfach im Zusammenhang mit Fußballspielen in Erscheinung getreten. Aufgrund dieser Vorkommnisse war er auch in der Datei „Gewalttäter Sport“ gelistet.

Der Fußballverein verhängte gegen den Betroffenen ein dreijähriges bundesweites Stadionverbot, welches erstinstanzlich auch einer rechtlichen Überprüfung standhielt.

Auch in zweiter Instanz wurde das erste Urteil gehalten. Das Verbot war rechtmäßig, so dass dem ehemaligen Stadionbesucher kein Anspruch auf dessen Aufhebung zusteht.

Begründet wurde die Entscheidung unter anderem damit, dass die Befugnis zur Verhängung des bundesweiten Stadionverbotes sich aus dem Hausrecht ergeben habe. Dadurch sollen potentielle Störer ausgeschlossen werden, die die Sicherheit und den reibungslosen Ablauf des Fußballspiels gefährden können. Dabei sei zu berücksichtigen gewesen, dass den Verein als Veranstalter Schutzpflichten gegenüber allen Betroffenen treffen.

Durch das Verbot, so das Landgericht, seien auch weder das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers noch das Gleichbehandlungsgebot unverhältnismäßig eingeschränkt worden. Auch läge kein Fall einer willkürlichen Entscheidung vor, da ein sachlicher Grund dafür bestanden habe, denn durch das wiederholte rechtswidrige Verhalten des Klägers habe die Vermutung bestanden, dass auch bei zukünftigen Fußballspielen sicherheitsbeeinträchtigende Störungen des Klägers zu befürchten sind.

Diese Vermutung konnte auch seitens des Klägers nicht widerlegt werden.

Das Verbot stand auch im Einklang mit der Richtlinie des DFB zur einheitlichen Behandlung von Stadionverboten.

Diese Richtlinie konkretisiert das Hausrecht des Vereins inhaltlich. Unerheblich sei in diesem Zusammenhang gewesen, dass der Kläger die Straftat erst nach Spielende und außerhalb des Stadions begangen hatte. Denn diese Vorschrift erfasse ausdrücklich das sicherheitsbeeinträchtigende Verhalten außerhalb des Stadions. Durch sie soll ein ordnungsgemäßes Verhalten auf dem Weg zum und vom Spiel gewährleistet werden.

Insoweit genüge eine enge zeitliche und räumliche Nähe zum Fußballspiel. Beides habe hier vorgelegen. Denn der Kläger habe sich in unmittelbaren Abreiseverkehr befunden.

Wie aus dieser Entscheidung ersichtlich, sollte sich jeder Fußballfan genau überlegen, wie er sich in und um ein Fußballspiel verhält. Selbst wenn er im Strafverfahren einen milden Richter trifft, ist noch lange nicht gewährleitstet, dass andere, für einen eingefleischten Fußballfan häufig schmerzhaftere Sanktionen, gegen ihn verhängt werden. Und was kann es für einen waschechten Fußballfan schlimmeres geben, als drei Jahre lang seinen Verein nicht mehr live spielen sehen zu können????