25. Februar 2014

Steuerfahndung - Prüfung

Reichweite einer Steuerfahndungsprüfung:

Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 26. Februar 2013, Aktenzeichen VIII R 6/11 wird die Reichweite einer Steuerfahndungsprüfung nur nach dem Ermittlungswillen der erschienenen Fahndungsbeamten bestimmt. Je nachdem, auf welchen Tatsachensachverhalt sich die Fahndungsprüfung erstreckt, welchem Verdachtsmoment die Fahndung nachgeht, ergibt dies dann im Ergebnis die zulässige Reichweite der Prüfung. Es kann deshalb auch noch vor Eingang der strafbefreienden Erklärung des Steuerschuldners im Anschluss an einen Durchsuchungsbeschluss oder an die auf den Durchsuchungsbeschluss entsprechend erfolgte Durchsuchung durch die Steuerfahndung von deren Befugnissen im Sinne von § 208 Abs. 1 Nummer 1 Abgabenordnung Gebrauch gemacht werden. Die „Steuerstraftat“ umfasst nämlich den gesamten nach dem Gesetz unter Strafe gestellten Lebensvorgang und berechtigt die Steuerfahndung deshalb, die Besteuerungsgrundlagen in einem nur durch die Festsetzung Verjährung nach § 169 AO begrenzten Rahmen zu ermitteln.