25. Februar 2014

Steuer­hinterziehung - Versuch

Die Steuer­hinterziehung - Der Versuchsbeginn

Fraglich ist, wann der Versuch einer Steuer­hinterziehung im Sinne von § 22 StGB vorliegt. Wann also beginnt derjenige eine Steuer­hinterziehung zu versuchen? Gerade in dem Fall der nicht verlängerten Abgabefrist zur entsprechenden Abgabe der Steuererklärung stellt sich jederzeit die Frage, ob der Steuerschuldner bereits dann, wenn er die Abgabefrist überschritten hat den Versuch einer Hinterziehung von Umsatzsteuer oder Körperschaftsteuer begeht. In einem Fall, den der Bundesgerichtshof am 12. Juni 2013 entschieden hat, war dem Geschäfts­führer einer GmbH vorgeworfen worden, weil er das Mandat mit einem Steuerberaterbüro gekündigt hatte, versucht zu haben, Umsatzsteuer und Körperschaft- sowie Gewerbesteuer hinterzogen zu haben. Er hatte für das vergangene Kalenderjahr die entsprechenden Steuererklärungen beim Finanzamt noch nicht eingereicht gehabt.

Gemäß § 118 Abgabenordnung kann dem Steuerschuldner eine Verlängerung der Abgabefrist erteilt werden, die nicht deshalb alleine wegfällt, weil der Grund ihrer Einräumung nicht mehr gegeben ist. Die Finanzbehörden können allerdings die ausstehenden Steuererklärungen mit angemessener Frist für einen Zeitpunkt vor Ablauf der allgemein verlängerten Frist anfordern. Dies ergibt sich aus den entsprechenden erlassen. Solange der Steuerschuldner nach der Kündigung des Mandates mit seinem Steuerberater - wenn also die Abgabefristverlängerung nicht mehr gewährt werden kann - keine angemessene Frist zur Einreichung der Steuererklärung erteilt bekommt, die er dann nicht einhält, kann ihm kein Vorwurf gemacht werden, dass er versucht haben soll, bewusst Steuern zu hinterziehen, weil er die entsprechende Abgabefrist nicht eingehalten hat.

Es sollte in einem solchen Fall dringend Kontakt mit einem Fachanwalt für Strafrecht und einem Steuerberater aufgenommen werden.