11. Juni 2016

Steuer­hinterziehung

Steuer­hinterziehung: Um eine Verurteilung wegen Steuer­hinterziehung gemäß § 370 AO ordnungsgemäß zu begründen, müssen die Urteilsgründe gemäß § 267 I 1 StPO für jede Steuerart und jeden Besteuerungszeitraum klare Feststellungen enthalten. Diese Tatsachen, die unter Schuldgesichtspunkten festgestellt werden, müssen so klar und eindeutig nachvollziehbar sein, dass sowohl die dem Schuldspruch zugrunde liegenden steuerrechtlichen Gesichtspunkte als auch die Berechnung der verkürzten Steuern der Höhe nach erkennbar sind. Die Tatsachen, die den staatlichen Steueranspruch begründen, und diejenigen Tatsachen, die für die Höhe der geschuldeten und der verkürzten Steuern von Bedeutung sind, müssen nachvollziehbar festgestellt werden. Ist das nicht der Fall, muss das Urteil aufgehoben werden, hat der BGH in dem Beschluss am 02.03.2016 unter dem Aktenzeichen 1 StR 619/15 entschieden. Der Angeklagte war wegen Betrugs, Steuer­hinterziehung und Urkundenfälschung zu einer langjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden. Er hat über seinen Rechts­anwalt erfolgreich Revision zum Bundesgerichtshof gegen das Urteil des Landgerichts eingelegt. Denn das Landgericht hat sowohl die Steuern, die angeblich bei der Steuer­hinterziehung nicht gezahlt worden sind, nicht nachvollziehbar berechnet. Darüber hinaus ist die Verjährung nicht für jede einzelne Steuer­hinterziehung gesondert berücksichtigt worden. Dabei ist bei der Steuer­hinterziehung besonders zu beachten, dass jede einzelne Tat gesondert verjährt. Bei einer Verurteilung wegen Steuer­hinterziehung im Sinne von § 370 AO reicht es eben gerade nicht aus, dass die den Straftatbestand ausfüllende steuerrechtliche Norm bezeichnet und die Summe der verkürzten Steuern in den Urteilsgründen mitgeteilt wird. Die Urteilsgründe müssen dann bei der Steuer­hinterziehung für jede einzelne Steuerart und jeden Besteuerungszeitraum unter Schuldgesichtspunkten so klare Feststellungen treffen, dass sowohl die dem Schuldspruch zugrunde liegenden steuerrechtlichen Gesichtspunkte als auch die Berechnung der verkürzten Steuern der Höhe nach erkennbar werden. Das war vorliegend von dem Landgericht nicht gemacht worden. Insofern war der Schuldvorwurf der Steuer­hinterziehung nicht mehr haltbar. Wenn man Ihnen den Vorwurf einer Steuer­hinterziehung machen sollte, dann sollten Sie sich an einen Fachanwalt für Strafrecht wenden, der sich mit dem Steuerstrafrecht und der Steuer­hinterziehung auskennt. Die Rechtsanwälte Zipper & Partner arbeiten seit Jahren eng mit Steuerberatern zusammen und haben schon viel Erfahrung im Bereich der Steuer­hinterziehung und Steuerstrafrecht.