Strafrecht ABC

Strafrechtliche Begriffe – einfach und verständlich erklärt im Strafrechts-ABC.

Strafzumessung

Im Rahmen der Straf­verteidigung gehört die Strafzumessungsvertreidigung zu den häufigsten Strategien des Strafverteidgers. Denn die Strafzumessung ist nicht selten der wichtigste Teil des Urteils - zumindest für den Mandanten. Kommt es nicht auf die richtige Strafzumessung an, um zur richtigen Strafe zu kommen. Man spricht bei der Strafzumessung von einer zunächst vorzunehmenden äußeren Strafzumessung bevor man zu der eigentlichen Strafzumessung, nämlich der inneren Strafzumessung kommt. Es muss zunächst der Strafrahmen bestimmt werden und natürlich eine schuldangemessene Strafe gefunden werden. Erst danach kommt es zur Bestimmung der inneren Strafzumessungskriterien. Insgesamt bedeutet das, dass die Höhe der Freiheitsstrafe und die Anzahl der Tagessätze der Geldstrafe zusammen nicht das Maß der Tatschuld überschreiten dürfen, also aufeinander abgestimmt werden müssen mit der Folge, dass sich das Ob und Wie der Geldstrafe auf die Höhe der an sich schuldangemessenen Freiheitsstrafe mildernd auswirken müssen.http://beck-online.beck.de/Default.aspx?vpath=bibdata/komm/MuekoStGB_2_Band2/StGB/cont/MuekoStGB.StGB.p41.glIII.gl2.gla%2Ehtm#FNID0EUVAQ

Die Gesamtstrafe muss schuldangemessen sein. Die verhängte Freiheitsstrafe darf gemeinsam mit der Zahl der zugleich verhängten Tagessätze den für die Tat zur Verfügung stehenden Strafrahmen, der das Schuldhöchstmaß zum Ausdruck bringt, nicht überschreiten, weil allein durch den nicht notwendig tatbestandsmäßig geforderten Bereicherungsvorsatz das verschuldete Tatunrecht nicht erhöht wird, zumal die Bereicherung selbst dem Recht nicht zu widersprechen braucht. Eine Strafrahmenerweiterung ist daher mit § 41StGB nicht verbunden.Eine unzulässige Doppelverwertung im Sinne sdes § 46 Abs.3 StGB darf auf keinen Fall erfolgen.
Bei der Bestimmung des Strafrahmens sollte man die gesetzlich normierten aber auch im Betäubungs­mittelrecht vorkommenden Verschiebungen des Strafrahmens im Auge behalten: Zu den Strafrahmenabsenkungen gehört die Privilegierung nach § 216 StGB, der minder schwere Fall als vertypter Minderungsgrund nach § 213 Alt. 2 StGB und natürlich auch die allgemeinen gesetzlich vertypten Strafmilderungsgründe wie die obligatorischen Strafmilderungsgründe, die auf § 49 Abs. 1 StGB verweisen und die fakultativen Strafmilderungsgründe, die auf § 49 Abs. 1 StGB verweisen wie etwa die Versuchsstraftat also § 23 Abs. 2 StGB. Es folgen dann die Strafmilderungsgründe nach Ermessen, die auf § 49 Abs. 2 StGB verweisen

Bei der Zumessung wägt das Gericht die Umstände, die für und gegen den Täter sprechen, gegeneinander ab. Dabei kommen namentlich in Betracht:

  • die Beweggründe und die Ziele des Täters,

  • die Gesinnung, die aus der Tat spricht, und der bei der Tat aufgewendete Wille,

  • das Maß der Pflichtwidrigkeit,

  • die Art der Ausführung und die verschuldeten Auswirkungen der Tat,

  • das Vorleben des Täters, seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie

  • sein Verhalten nach der Tat, besonders sein Bemühen, den Schaden wiedergutzumachen, sowie das Bemühen des Täters, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen.

Nach dem Verbot der Doppelbestrafung dürfen Umstände, die schon Merkmale des gesetzlichen Tatbestandes sind, nicht berücksichtigt werden.
Der Fachanwalt für Strafrecht muss seinen Mandanten insbesondere im Rahmen der Strafzumessung dazu beraten und auch verteidigen, wie weit sein Maß der Schuld mit demjenigen korrespodendiert, welches vom entscheidenden Gericht festgelegt worden ist. Der Fachanwalt für Strafrecht trägt eine große Verantwortung, wenn es sich um eine Strafzumessungsverteidigung handelt. Er muss dabei sämtliche Kriterien, die ihm von dem Gesetz und der gelenden Rechtsprechung auferlegt werden, heranziehen, um diese für den Mandanten ins Felde zu führen. Es müssen die fakultativen Strafmilderungsgründe genauso angeführt werden