Strafrecht ABC

Strafrechtliche Begriffe – einfach und verständlich erklärt im Strafrechts-ABC.

Überstellung in das Heimatland

Überstellung des Verurteilten in das Heimatland

 

Die Überstellung eines Beschuldigten in sein Heimatland, der sich im Ausland in Haft befindet, kann nach dem Übereinkommen des Europarates über die Überstellung verurteilter Personen (kurz: ÜberstÜbk) durchgeführt werden.

 

Voraussetzung ist, dass der Staat, in dem sich der Verurteilte befindet, Vertragspartei des Überstellungsübereinkommens ist. Die Vertragspartei des Überstellungsübereinkommens, soll es der Person, die außerhalb ihres Heimatstaates rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, ermöglichen, ihre Reststrafe in ihrem Heimatstaat zu verbüßen. Mit dieser Überstellung soll die die Resozialisierung im Anschluss an die Haft erleichtert werden. Im Folgenden sollen Sie über das Verfahren und die rechtlichen Konsequenzen einer Überstellung in das Heimatland informiert werden. Diese kurze Information über die Überstellung des rechtskräftig Verurteilten in sein Heimatland gibt lediglich einen Überblick über das Verfahren und begründet keinen Rechtsanspruch.

 

Im Folgenden werden die Voraussetzungen für die Überstellung nach Deutschland dargelegt:

 

Eine Überstellung nach Deutschland ist grundsätzlich möglich, wenn

- Sie Deutscher sind oder Ihren Lebensmittelpunkt in Deutschland haben,

- das gegen Sie ergangene Strafurteil rechtskräftig und vollstreckbar ist

- das Urteil gegen Sie unter rechtsstaatlichen Bedingungen ergangen ist (Maßstab ist die Europäischen Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten einschließlich ihrer Zusatzprotokolle)

- die Tat, für die Sie verurteilt wurden, auch nach deutschem Recht strafbar und nicht verjährt ist,

- Sie für die gleiche Tat nicht bereits in Deutschland verurteilt wurden,

- Sie der Überstellung schriftlich zustimmen,

- das zuständige deutsche Gericht das französische Urteil für vollstreckbar erklärt (Exequatur­verfahren),

- Frankreich und Deutschland sich auf die Überstellung geeinigt haben.

 

Rechtliche Wirkung der Überstellung:

- Die Exequaturentscheidung des deutschen Gerichts basiert auf dem "ausländischen" Urteil und ist für die weitere Straf­vollstreckung in Deutschland verbindlich. Sie können dagegen sofortige Beschwerde einlegen. Bleibt die Beschwerde erfolglos, wird die weitere Strafe entsprechend der Entscheidung in Deutschland vollstreckt.

-  Die im Ausland verbüßte Haft wird unabhängig von den Haftbedingungen im Verhältnis 1 zu 1 auf die Gesamthaftzeit angerechnet.

-  Die weitere Vollstreckung erfolgt ausschließlich nach deutschem Recht; die Regelungen der ausländischen Vollstreckungspraxis finden keine Anwendung.

-  Über einen möglichen Wiederaufnahmeantrag entscheidet allein das ausländische Gericht.

-  Die Übernahme der Vollstreckung umfasst auch Maßnahmen zur Fortsetzung der Vollstreckung bei Flucht oder sonstiger Entziehung vor Abschluss des Strafvollzugs.

-  Das deutsche Urteil wird ins Bundeszentralregister (BZR) eingetragen.

-  Die Vollstreckung wird beendet, wenn der andere Vertragsstaat mitteilt, dass die Voraussetzungen für die Vollstreckung entfallen sind.

-  Eine erneute Verurteilung in Deutschland für die gleiche Straftat ist nicht möglich

 

Gerne beraten wir Sie in dem Fall, dass es um die Überstellung eines rechtskräftig Verurteilten in sein Heimatland geht.

 

Wir stellen auch die entsprechenden Anträge für Sie.

 

Melden Sie sich bei Bedarf unter m.zipper@rechtsanwalt-schwetzingen.de