25. Februar 2014

Strafzumessung Wirtschafts­strafrecht

Strafzumessung - insbesondere in Wirtschaftsstrafsachen

Die Strafzumessung spielt nicht nur für den Beschuldigten, sondern insbesondere auch für den Strafverteidiger und das erkennende Gericht in den meisten fällen eine ganz erhebliche Rolle. Nicht zuletzt dann, wenn der in der Anklageschrift den Beschuldigten vorgeworfene inkriminierte Sachverhalt zutrifft, kommt es auf die Strafzumessung im eigentlichen Sinn an. Die Strafzumessungskriterien findet man in der Vorschrift des § 46 StGB. Dort muss zunächst der Strafrahmen gefunden werden, der Strafrahmen kann sich verschieben, wenn entweder in der Täterpersönlichkeit oder in der Tat selbst eine Besonderheit vorliegt, die einen besonderen Grund zur Anwendung eines minder schweren Falles bietet. Erst wenn der Strafrahmen gefunden worden ist, kommt es zur eigentlichen Strafzumessung. Strafzumessungskriterien in den allgemeinen Kriminaltaten sind entweder typisierte oder nicht typisierte Merkmale. Zu diesen zählen etwa das Geständnis, das bisherige straffreie Verhalten des Angeklagten, etwa geringe Schuld oder ein etwa nur geringer Schaden, eine körperliche oder geistige Beeinträchtigung beim Angeklagten, eine mögliche übermäßige Alkoholisierung oder Drogensucht bei Tatausführung. Natürlich gibt es eine Reihe von Strafzumessungsmerkmalen, die hier nicht aufgeführt sind, die aber für eine mildere Strafe heranzuziehen sind.

Während also in § 46 StGB nur von so genannten klassischen Strafzumessungsmerkmalen die Rede ist, kommt es bei Wirtschaftsstraftaten auf weitere besondere Kriterien an. So ist bei der Insolvenzverschleppung zunächst die Frage nach dem Insolvenzgrund zu stellen. Liegt Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung vor, ist zu klären. Welche Begleitumstände sind gegebenenfalls bei der so genannten Fortführungsprognose zu berücksichtigen und wie hat sich der Beschuldigte eingelassen. Eine weitere Frage, die es zu klären gilt ist dann, die Dauer der materiellen Insolvenz und ob externer Rat eingeholt worden ist. Liegen Erklärungen vom Steuerberater vor?