29. Juli 2015

Subventionsbetrug

Subventionsbetrug kann nicht nur Unternehmen und Unternehmern vorgeworfen werden. Es ist auch von Privatpersonen möglich, Subventionsbetrug zu begehen. § 264 Abs. 7 S. 1 Nr. 1 StGB erfasst auch Subventionen, die nicht nur Betrieben und Unternehmen, sondern auch Privatpersonen gewährt werden können. Bei den beantragten und bewilligten Fördermitteln hier: Zuwendungen zur Modernisierung und Instandsetzung von vermietetem oder vermietbarem Wohnraum in den Stadtteilen mit besonderem Entwicklungsbedarf handelte es sich um Subventionen i.S.d. § 264 Abs. 7 S. 1 StGB.

Abzustellen ist insoweit auf § 264 Abs. 7 S. 1 Nr. 1 StGB, wenn die gewährten Leistungen ihre Grundlage im nationalen Recht haben: In den Fällen 1 und 2 in den Regelungen der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Modernisierung und Instandsetzung von vermietetem oder vermietbarem Wohnraum in den Stadtteilen mit besonderem Entwicklungsbedarf ›die soziale Stadt‹ sowie weiteren Quartieren und großen Wohngebieten (nachfolgend: Wohnen 2001 Richtlinie), die ihrerseits an das Gesetz zum Ausgleich unterschiedlicher Wirtschaftskraft und zur Förderung des wirtschaftlichen Wachstums in den neuen Ländern (Investitionsförderungsgesetz Aufbau Ost) v. 23.06.1993 (BGBl. I S. 944, 982 f.) anknüpft, und im Fall 3 im Investitionszulagengesetz 1999 (nachfolgend: InvZulG 1999) handelt es sich um Zuwendungen nach § 263 Absatz 7 S.1 Nr. 1 StGB. Bei Angaben zur Höhe von Baukosten handelt es sich um subventionserhebliche Tatsachen. § 264 Abs. 1 Nr. 1 StGB ist kein Sonderdelikt. Täter kann mithin nicht nur der Subventionsnehmer bzw. dessen gesetzlicher Vertreter (§ 14 Abs. 1 StGB), sondern jedermann sein.