31. Januar 2015

Täter-Opfer-Ausgleich nicht immer möglich

Kein Täter-Opfer-Ausgleich bei opferlosen Delikten

Der Täter-Opfer Ausgleich i.S.d. § 46 a Nr.1 StGB (TOA) zielt vorrangig auf den Ausgleich der immateriellen Folgen einer Straftat ab. Voraussetzung hierzu ist grundsätzlich die Kommunikation zwischen Täter und Opfer, die auf einen umfassenden, friedensstiftenden Ausgleich der durch die Straftat verursachten Folgen angelegt ist. Dazu bedarf es eine von beiden Seiten akzeptierte, ernsthaft mitgetragene Regelung, wobei einerseits das Bemühen des Täters Ausdruck der Übernahme von Verantwortung sein muss und anderseits das Opfer die Leistung des Täters als friedensstiftenden Ausgleich akzeptieren muss. Dieser Umstand und der Wortlaut der Norm schließt einen TOA jedoch bei „opferlosen“ Delikten aus.

Danach ist eine Anwendung des TOA auch bei einem vorsätzlichen Eingriff in den Straßenverkehr grundsätzlich ausgeschlossen, denn § 315 b StGB schützt die Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs. Die in der Vorschrift aufgezählten Rechtsgüter Leben, Gesundheit und bedeutende Sachwerte werden dabei nur faktisch mitgeschützt. Daran ändert auch der Umstand, dass es für eine Strafbarkeit wegen § 315 b StGB einer konkreten Gefahr eines dieser Rechtsgüter bedarf und der Täter bei Eingriffen innerhalb des fließenden Verkehrs mit einem zumindest bedingten Schädigungsvorsatzes gehandelt haben muss, nichts.

Ein zwischen den Verkehrsteilnehmern und dem Täter durchgeführter dialogischer Ausgleichsprozess kann daher grundsätzlich weder zu einem friedensstiftenden Ausgleich der durch die Straftat veranlassten Folgen, noch zu einer Lösung des der Tat zugrunde liegenden Gesamtkonflikts führen.

Auch bei Steuerdelikten sowie bei der Rechtsbeugung ist ein TOA von vornherein ausgeschlossen, da diese Delikte nur Gemeinschaftsrechtsgüterschützen und bei der Rechtsbeugung Individualinteressen allenfalls mittelbar geschützt werden.