06. Dezember 2014

Überprüfung der Glaubwürdigkeit

Überprüfung der Glaubhaftigkeit einer behaupteten homosexuellen Ausrichtung eines Asylbewerbers

(Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 2.12.2014 – C – 148/13 bis C– 150/13 –

Ausgangspunkt der Entscheidung waren die Asylanträge dreier Drittstaatenangehörigen, die in den Niederlanden Asyl beantragt haben.

Als Grund hierfür führten sie an, dass sie befürchteten, in ihrem jeweiligen Herkunftsland wegen ihrer Homosexualität verfolgt zu werden. Die zuständige Behörde lehnte die Asylanträge jedoch ab, da die sexuelle Ausrichtung der drei Männer ihrer Ansicht nach nicht glaubhaft sei.

Bei der Überprüfung von Asylanträgen geben bestimmte Richtlinien Mindestvoraussetzungen an, welche allesamt eingehalten werden müssen, um die Rechte der Antragsteller umfassend zu wahren. Der EUGH führte aus, dass die Aussagen eines Asylbewerbers zu seiner sexuellen Ausrichtung grundsätzlich schon eines Nachweises bedürfen und auch der Überprüfung zugänglich sind.

Die Art und Weise, wie die zuständige Behörde die Aussagen jedoch prüft, muss im Einklang mit dem Unionsrecht und insbesondere mit den in der Charta für Menschenrechte garantierten Grundrechten stehen. Insbesondere müssen die Wahrung der Würde des Menschen und das Recht auf Privatleben geschützt sein.

Die Prüfung darf dabei nicht nur allgemein erfolgen, sondern muss ganz individuelle und persönliche Umstände des Antragstellers, insbesondere dessen familiärer und sozialer Hintergrund, Geschlecht und Alter, berücksichtigen.

Die nationale Behörde ist dabei zwar berechtigt, gegebenenfalls Befragungen durchzuführen, an welcher die sexuelle Ausrichtung des Betroffenen festgemacht werden kann; Fragen hinsichtlich Einzelheiten der sexuellen Praktiken verstoßen jedoch gegen die Grundrechte und haben daher zu unterbleiben. Die Möglichkeit „Tests“ zum Nachweis der Homosexualität zu verlangen oder auch Beweise wie Videoaufnahmen intimer Handlungen vorzulegen (wie dies von den drei Männern vorgeschlagen wurde), wies der Gerichtshof zurück. Nicht nur, dass allein schon die Frage der Zulässigkeit solcher Beweise sehr bedenklich ist, sondern diese Praxis würde zudem einen Anreiz für andere Antragsteller schaffen und im Endeffekt darauf hinauslaufen, dass von ihnen solche Beweise verlangt würden

Allein der Umstand, dass eine Person nur zögerlich auf Fragen hinsichtlich seiner persönlichen Sphäre, insbesondere seine Sexualität antwortet, und nur langsam intime Aspekte seines Lebens offenbart, reichen jedoch nach Ansicht des EUGH nicht aus, an der Glaubhaftigkeit der Aussagen zu zweifeln.