06. Dezember 2014

Üble Nachrede Polizeibeamter

Strafbarkeit wegen übler Nachrede bei unwahrer Behauptungen über Alkoholisierung eines Polizeibeamten

(Amtsgericht Backnang, Urteil vom 1.7.2014 – 2 Cs 96 Js 69894/13)

Das Amtsgericht hatte über einen Angeklagten zu urteilen, der aufgrund überhöhter Geschwindigkeiten in eine polizeiliche Verkehrskontrolle geraten und mit einem Bußgeldbescheid belegt worden ist. Der Angeklagte hatte sich so sehr über das Geschehene geärgert, dass er wenige Tage später bei der Bußgeld Stelle anrief und seinem Unmut kundtat. Er äußerte sich u.a. dahingehend, dass sein Fahrzeug so alt sei, dass es die im Bußgeldbescheid angegebene Geschwindigkeit gar nicht erreichen könne. Außerdem sei der zur Geschwindigkeitsmessung eingesetzte Polizeibeamte stark alkoholisiert gewesen, was an anhand seiner Fahne festzustellen war. Zu dem Bußgeldbescheid hinzu kam nunmehr ein Strafverfahren wegen übler Nachrede, in welchem der Autofahrer auch verurteilt wurde. Das Amtsgericht begründete seine Entscheidung damit, dass es für erwiesen hielt, dass die unwahre Äußerungen ehrenrührig und offenkundig dazu geeignet gewesen war, den Polizeibeamten verächtlich zu machen. Insofern sei vor allem zu beachten gewesen, dass davon ausgegangen werden kann, dass ein Polizeibeamter während seines Dienstes keinen Alkohol konsumiert. Trotz des Umstandes, dass im so genannten "Kampf ums Recht" die eigene Position immer auch plastisch mit starken und eindringliche Ausdrücke kundgetan werden kann, ist die Äußerung des Autofahrer vorliegend nicht durch das Grundrecht der Meinungsfreiheit nach Art. 5 Absatz geschützt. Der Schutz des Grundgesetzes greift nämlich nur bei Äußerungen von Werturteilen bzw. wertenden Stellungnahmen, nicht jedoch bei bewusst unwahren Tatsachenbehauptungen. Eine solche habe hier jedoch vorgelegen gab der Polizist eben gerade nicht alkoholisiert gewesen sei. Auch eine Rechtfertigung aufgrund spontaner Unmutsäußerung hat das Amtsgericht vorliegend nicht angenommen, da der Bußgeld bereits Tage vor dem Anruf bei der Bußgeldstelle beim Angeklagten eingegangen ist. Ferner erfolgte der Anruf bei der Behörde allein auf Veranlassung des Angeklagten. Sie sollten in einem solchen Fall sicherlich einen Fachanwalt für Strafrecht zu rate ziehen.