19. Dezember 2014

Unbewusster Drogenkonsum - Fahrerlaubnis entzogen

Auch bei unbewusstem Drogenkonsum kann die Fahrerlaubnis entzogen werden

(Verwaltungsgericht Neustadt, Beschluss vom 02.12.2014- 3 L 994/14.NW-

In seinem Beschluss hat das Verwaltungsgericht entschieden, dass es rechtens war, dass die Behörde einem Autofahrer die Fahrerlaubnis entzogen hat, nachdem dieser nach einem Diskobesuch positiv auf Amphetamine getestet wurde. Nach Auffassung des Gericht reicht bereits der Nachweis eines einmaligen Amphetaminkonsums für die Annahme der fehlenden Eignung zum Führen eins Kraftfahrzeuges aus.

Der Antragsteller legte gegen den Bescheid der Ausgangsbehörde Widerspruch ein und suchte um vorläufigen Rechts­schutz, den er damit begründete, dass das gegen ihn geführte Ermittlungs­verfahren mangels Tatverdachts eingestellt worden sei. In Bezug auf die Einnahme des Amphetamins habe er nicht schuldhaft gehandelt, da ihm irgendjemand während des Diskothekenbesuchs etwas ins Glas getan haben muss, ohne dass er das mitbekommen hat. Früher habe er Drogen konsumiert und daher erkannt, dass es „Speed“ gewesen sein muss. Er sei dann sofort nach Hause und habe sich ausgeruht. Erst am nächsten Montag sei er wieder Auto gefahren.

Der Eilantrag wurde seitens des Gerichts mangels Rechtswidrigkeit der Entziehung abgelehnt.

Bereits der Nachweis des einmaligen Konsums von Amphetamin genügt für die Annahme des Eignungsausschlusses. Die Voraussetzungen für die Annahme der Ungeeignetheit sind in der Regel dann erfüllt, wenn der Inhaber der Fahrerlaubnis objektiv Drogen eingenommen hat. Ob der Abusus schuldhaft und vorsätzlich herbeigeführt wurde, ist für den hier vorliegenden Regeltatbestand ohne Bedeutung.

Eine Ausnahme von der Regel konnte der Antragsteller hier nicht erfolgreich darlegen. Die Glaubhaftmachung eines unbewussten, zufälligen oder durch Dritte manipulierten Konsums harter Drogen setze detaillierte, in sich schlüssige Darlegungen voraus, die das beschriebene Geschehen als ernsthaft möglich erscheinen lassen. Allein die Vermutung, dass dem Betroffenen die Drogen von einem anderen verabreicht wurden, reicht noch nicht dafür, dass er es auch unwissentlich aufgenommen hat. Insbesondere weil der Betroffene weder bei der Urinkontrolle durch die Polizei noch bei der Blutabnahme beim Arzt den Sachverhalt so geschildert hat wie er dies bei der Verwaltungsbehörde getan hat. Der Vortrag jetzt lässt eher eine Schutzbehauptung vermuten. (Dies scheint wohl einer der seltenen Fälle zu sein, in denen Schweigen doch Silber zu sein scheint). Auch die Einstellung im Strafverfahren hat keine Bindungswirkung für die Verwaltungsbehörde, denn daraus ergibt sich für sie keine Sicherheit des Straßenverkehrs, für den die Behörde schließlich verantwortlich ist.