30. April 2015

Untersuchungshaft Strafzumessung Strafminderung

Ob die Untersuchungshaft im Rahmen der Strafzumessung stets zu einer Strafminderung führt, kann immer nur in Bezug auf den einzelnen konkreten Fall gewürdigt werden:

Führt Untersuchungshaft also zu einer Strafmilderung? Bei der Strafzumessungsverteidigung ist ein wesentlicher Aspekt die Untersuchungshaft: Bei einem erstmals Inhaftierten, der die Folgen der Haft besonders hart spürt, ist die Untersuchungshaft ein gewichtiger Grund für eine Strafminderung. So sind die Folgen der Untersuchungshaft nicht selten so heftig, dass der Beschuldigte psychiatrische oder psychologische Hilfe in Anspruch nimmt.

Auch wenn es für Juristen einen riesen Unterschied macht, ob eine Person in Strafhaft oder in Untersuchungshaft sitzt, macht es für den Betroffenen häufig keinen allzu großen Unterschied.

Knast ist Knast.

 

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Die Frage, die sich vielen stellt, ist, ob die in U-haft verbrachte Zeit irgendwie gutgeschrieben oder angerechnet wird.

Grundsätzlich führt die U-haft zu keiner Strafmilderung. Dass der Angeklagte in U-haft war, ist bei der Verhängung der Freiheitsstrafe regelmäßig ohne Bedeutung, denn die Untersuchungshaft wird nach § 51 Abs. 1 StGB grundsätzlich auf die zu vollstreckende Freiheitsstrafe angerechnet.

Eine mildernde Wirkung kann der U-haft im Einzelfall nur dann zukommen, wenn keine ohnehin zu verbüßende Freiheitsstrafe verhängt wird oder wenn besondere Umstände hinzutreten.

Auch wenn eine Freiheitsstraße (nur) deshalb zur Bewährung ausgesetzt werden kann, weil der Angeklagte durch den Vollzug der Untersuchungshaft hinreichend beeindruckt ist, verbietet sich eine zusätzliche mildernde Berücksichtigung bei der Bemessung der Strafhöhe.

Eine mildernde Wirkung wird der U-haft jedoch häufig bei Ausländern beigemessen, wenn die Betroffenen keine familiäre Bindung in Deutschland haben oder der Vollzug der U-haft aufgrund fehlender Sprachkenntnisse und dem damit einhergehenden Mangel sozialer Kontakte in Haft besonders hart auf die Inhaftierten wirkt. Grund ist, dass bei diesen Personen die Beeinträchtigung der Untersuchungshaft weit über diejenige hinausgeht, die üblicherweise damit verbunden sind und für die Betroffenen eine besondere Erschwernis darstellen.

Regelmäßig wird also im Rahen der Strafzumessung die erstmals erlittene Untersuchungshaft von großer Bedeutung für eine Strafminderung sein.