30. April 2015

Untreue Kreditkarte

Ob Untreue bei der Benutzung einer Kreditkarte vorliegt, musste der BGH entscheiden:

Ausnutzen des Verfügungsrahmens einer überlassenen Kreditkarte nach dem Tod des Karteninhabers

(OLG Hamm, Urteil vom 15.03.2015)

Nicht selten kommt es vor, dass ältere Menschen Ihren Hausangestellten, die Sie im Alter pflegen, freien Zugang zu Ihrem Konto gewähren.

So war es auch in dem der Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt.

Eine heute 57- jährige Hausangestellte erhielt von Ihrem Arbeitgeber dessen Kreditkarte zur freien Verfügung. Ihr war dabei freigestellt, die Karte, die einen Verfügungsrahmen von 5000 Euro monatlich hatte, auch für eigene Zwecke zu nutzen.

Nach dem Versterben Ihres Arbeitgebers tätigte die Angeklagte weitere 22 Umsätze und belastete das Konto des Verstorbenen um 4500 Euro, wobei ihr bekannt war, dass sie von diesem nicht beerbt wird.

Sowohl in erster als auch in zweiter Instanz wurde die Angeklagte wegen Untreue zu einer Geldstrafe versurteilt.

Das Urteil hielt jedoch der rechtlichen Überprüfung in der Revisionsinstanz nicht stand, woraufhin die Angeklagte freigesprochen wurde.

Der Senat sah den Tatbestand der Untreue nicht als erfüllt an. Grund hierfür war die Ermangelung einer Vermögensbetreuungspflicht der Angeklagten sowohl gegenüber dem Verstorbenen als auch gegenüber dessen Erben.

Eine solche ist nur dann gegeben, wenn der Täter fremde Vermögensinteressen von einiger Bedeutung zu wahren habe. Insoweit sei entscheidend, ob die fremdnützige Vermögensfürsorge eine Hauptpflicht der Rechtsbeziehung bilde und ob der Verpflichtete eigenverantwortlich entscheiden dürfe. Der bloße Bezug zu fremden Vermögensinteressen genüge hierfür allerdings nicht.

Im vorliegenden Fall, so der Senat, habe die Angeklagte einen solchen Bezug zu den Vermögensinteressen der Erben, nicht aber eine strafrechtlich relevante Vermögensbetreuungspflicht gehabt, als sie nach dem Tode des Arbeitgebers mit Hilfe der Kreditkarte weitere Umsätze getätigt habe.

Ihr sei die Kreditkarte zur eigennützigen Verwendung mit einem schon im Kreditkartenverhältnis begrenzten monatlichen Verfügungsrahmen überlassen worden.

Ebenso kommt nach Auffassung des Senats auch keine Strafbarkeit wegen Betruges oder wegen Unterschlagung in Betracht. Die Händler, bei denen die Angeklagte unter Vorlage der Kreditkarte eingekauft habe, seien nicht getäuscht worden.

Die Kreditkarte selbst habe die Angeklagte auch nicht unterschlagen.