06. September 2013

Unzulässsige Verlesung einer Zeugenaussage

Die unzulässige Verlesung einer Zeugenaussage führt nicht selten zu einem Verwertungsverbot dieses Beweismittels. Es erscheint sich dann ein Revisionsgrund aufzudrängen. Die unzulässige Verlesung einer Zeugenaussage kann dann angegriffen werden, wenn der Zeuge als Person erreichbar ist. Es soll zu einer konfrontativen Befragung des Zeugen kommen. Man soll sich als Verfahrensbeteiligter von dem Zeugen ein eigeens Bild machen dürfen. Der Zeuge soll andererseits auch die Möglichkeit bekommen, eine etwaige falsche Angabe richtig zu stellen. Aber nicht selten kommt es bei dem Gericht vor, dass es aus Bequemlichkeit eine unzulässige Verlesung einer Zeugenaussage dann auch als Gegenstand des Urteils heranzieht. Das darf nicht sein, denn der Zeuge muss von allen Verfahrensbeteiligten befragt werden können.

Das Urteil muss sich auf den Inbegriff der Hauptverhandlung stützen und nicht auf eine verlesene Zeugenaussage. Es scheidet eine Verlesung eines Protokolls im Sinne von § 253 StPO dann aus, wenn der polizeiliche Vernehmungsbeamte mitteilt, dass er sich an den Inhalt der von ihm protokollierten Vernehmung eines Zeugen nicht erinnern kann. Diese Vorschrift findet nur dann Anwendung, wenn es sich bei dem Zeugen, dessen Gedächtnis durch Protokollverlesung unterstützt werden soll, um dieselbe Person handelt, deren Aussage in dem zu verlesenden Protokoll festgestellt wurde. Es muss dann also der Zeuge unmittelbar vernommen werden.