13. Januar 2015

Urheberrecht Verjährung Anwalt

Urheberrecht Verjährung Anwalt: Wir freuen uns: Wir haben wieder einmal im Urheberrecht einen schönen Erfolg im Rahmen einer erfolgreichen Verteidigung für einen Mandanten erzielt. Dieses mal hat das Amtsgericht Leipzig uns Recht gegeben.

Die Verjährung von Ansprüchen aus dem Urheberrecht beträgt 3 Jahre. Dies ergibt sich aus einer noch nicht rechtskräftigen Entscheidung des Amtsgericht Leipzig, die die Rechtsanwälte Zipper & Partner für ihren Mandanten erstritten haben. Es handelt sich um diese Entscheidung: Urheberrecht Verjährung Verwirkung

Gemäß § 102 UrhG wird eine entsprechende Anwendbarkeit der Vorschriften über die allgemeine Verjährung aus dem BGB vorgesehen.

Die Regelung gilt auch nach der Neufassung unverändert. Damit sind insb. die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren gem. § 195  BGB und der Beginn der Verjährung gem. § 199  BGB maßgeblich. Die Regelung des § 102 UrhG gilt seit seiner Änderung durch das Produktpirateriegesetz (PrPG) v. 7.3.1990 für alle urheberrechtlichen Ansprüche wegen Rechtsverletzungen. Erfasst werden Schadensersatz-, Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche sowie die zuvor von der Verjährung ausdrücklich ausgenommenen Ansprüche auf Vernichtung und Überlassung gem. §§ 98, 99 UrhG.

Liegt keine Rechtsverletzung einer Norm des UrhG vor, so gelten die jeweiligen Verjährungsfristen des BGB, mithin vor allem die §§ 194 ff. BGB.