08. März 2015

Urlaub vom Gefängnis

Gefangene haben Anspruch auf bezahlten Urlaub

(OLG Hamm, Beschluss vom 11.12.2014- 1 VollzG(Ws)671/14-)

Grundsätzlich haben auch Strafgefangene die Pflicht zu arbeiten. Eine Ausnahme hiervon besteht nur für Gefangene, die sich in der Untersuchungshaft befinden.

Die Frage, die sich nun aufdrängt ist, ob auch Strafgefangene Anspruch auf „Urlaub “ haben.

Gemäß § 42 StVollzG hat ein Gefangener, der ein Jahr gearbeitet hat, Anspruch auf Befreiung von der Arbeitspflicht für die Dauer von 18 Tagen. Hierbei werden Krankheitstage bis zu sechs Wochen auf das Jahr angerechnet. Gemäß dessen Abs.2 wird Urlaub aus der Haft auf die Zeit der Freistellung angerechnet, soweit er auf die Arbeitszeit fällt und nicht wegen einer lebensgefährlichen Erkrankung oder des Todes eines Angehörigen erteilt worden ist.

Die Freistellung wird dabei unter Weiterbezahlung der zuletzt bezahlten Bezüge erteilt.

Das Oberlandesgericht hatte in vorliegender Entscheidung darüber zu befinden, ob und wann die Jahresfrist unterbrochen und neu zu laufen beginnt.

Hierzu hat es ausgeführt, dass auch nicht krankheitsbedingte Fehltage auf die Jahresfrist angerechnet werden könnten, dass hierüber allerdings zunächst die Strafvollzugsbehörde zu entscheiden hätte. Bei nicht anrechenbaren Fehlzeiten habe diese dann weiter zu entscheiden, ob die Jahresfrist lediglich um die Fehlzeiten zu verlängern sei, die Frist folglich nur gehemmt sei.

Eine Unterbrechung der Jahresfrist liegt erst dann vor, wenn die nicht anrechenbaren Fehlzeiten einen Umfang hätten, bei dem nicht mehr davon gesprochen werden kann, dass der Gefangene ein Jahr „gearbeitet“ habe. Erst in diesem Fall fängt die Frist von neuem an zu laufen. Die Straf­vollstreckungsbehörde habe hierzu den Zeitpunkt und die Dauer der Arbeitsunterbrechung aufzuklären, um so in der Lage zu sein, die Jahresunterbrechung auch umfassend beurteilen zu können.