27. Dezember 2014

Verabredete Schlägereien sind sittenwidrig

Vor allem unter Hooligans ist es ein nicht selten anzutreffendes Phänomen, dass sich zwei rivalisierende Gruppen irgendwo auf einem Feld oder im Wald treffen, mit dem einzigen Ziel sich gegenseitig die „Visage zu polieren“. (sog. Dritte Halbzeit).

Der BGH hat entschieden, dass die bei solchen „Schlägereien auf Abruf“ erteilte Zustimmung zu eigenen Verletzungen und verabredeten wechselseitigen Tätlichkeiten unwirksam und daher als Körper­verletzung zu bestrafen ist. Zwar ist eine Einwilligung in eine Körper­verletzung grundsätzlich möglich (sonst könnte sich auch niemand Tätowieren oder Piercen lassen, ohne dass sich der Körperkünstler strafbar machen würde). Da die typischerweise eintretenden gruppendynamischen Prozesse jedoch generell mit einem so erheblichen Grad an Gefährdung des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit der Kontrahenten verbunden sind, ist die Grenze zur Sittenwidrigkeit überschritten und kann daher in unserer Rechtsordnung nicht geduldet und als Rechtfertigung herangezogen werden.

Bereits in früheren Entscheidungen (u.a. dem Autosurfer-Fall) hat der BGH entschieden, dass Einwilligungen von späteren Opfern von Körper­verletzungen keine rechtfertigende Wirkung beigemessen werden kann, wenn die Taten mit einer konkreten Gefahr für die Opfer verbunden sind.

Anders wird dies jedoch im Rahmen der Ausübung von Sportwettkämpfen gesehen, in der es zwangsläufig zu Körper­verletzungen kommt (man muss sich nur einmal einen Boxkampf ansehen). Das vorhandene Regelwerk der Sportarten, dessen Einhaltung regelmäßig durch eine neutrale Instanz kontrolliert wird, begrenzt üblicherweise den für die Beteiligten vorhandenen Gefährdungsgrad. Von strafbaren Körper­verletzungen wird daher erst dann ausgegangen, wenn diese aus grob regelwidrigem Verhalten hervorgehen.