29. März 2015

Verfahrensabsprache - Deal oder no Deal?

Umfang der Mitteilungspflicht des Vorsitzenden hinsichtlich einer Verfahrensabsprache

(BGH Beschluss vom 02.12.2014- 1 StR 422/14)

Grundsätzlich hat der Vorsitzende mitzuteilen, ob Erörterungen des Verfahrensstandes mit den Verfahrensbeteiligten und ob eine Verständigung zwischen den Parteien nämlich Angeklkagter und Staats­anwaltschaft stattgefunden haben.

Hierzu gehört die Mitteilung des Inhaltes der Erörterung, somit zumindest der Verständigungsvorschlag und die dazu abgegeben Erklärungen. Auch muss durch den Vorsitzenden mitgeteilt werden muss, wenn keine Absprache stattgefunden hat.

Der 1. Senat des BGH hat nunmehr entschieden, dass die Frage, von wem die Initiative zu dem Verständigungsgespräch ausgegangen ist, nicht zu dem wesentlichen Inhalt des Gesprächs gehöre.

Begründet wurde diese Auffassung mit dem Wortlaut des betroffenen § 243 IV StPO, welcher nur vom dem „Inhalt“ des Gespräches spricht. Eine Bezugnahme auf die Art und Weise, wie das Gespräch zu Stande gekommen ist, findet sich im Wortlaut dagegen nicht wieder.

Diese Auffassung entspricht auch der Ansicht des Bundesverfassungsgerichts, so der 1. Senat, welches der Meinung ist, dass es zu den Mitteilungspflichten des Gerichts gehört, welche Standpunkte von den einzelnen Gesprächsteilnehmern vertreten wurden, von welcher Seite die Frage einer Verständigung aufgeworfen wurde und ob sie bei anderen Gesprächsteilnehmern auf Zustimmung oder Ablehnung gestoßen ist. Die Information darüber von wem die Initiative zum „Deal“ herrührt, ist nur dann mitteilungspflichtig, wenn gerade dieser Umstand Inhalt des mitzuteilenden Gespräches war.

Dies zeigt auch die vom BVerfG vorgenommene Differenzierung zwischen Mitteilungspflichten über außerhalb der Hauptverhandlung geführte Gespräche einerseits und Dokumentationspflichten bezüglich innerhalb der Verhandlung geführter Gespräche andererseits. Bei Verständigungsgesprächen, die während einer Hauptverhandlung geführt werden, verlangt das BVerfG die Protokollierung, wer die Anregung zu den Gesprächen gab und welchen Inhalt die einzelnen Diskussionsbeiträge aller Verfahrensbeteiligten sowie der Richter hatten, insbesondere von welchem Sachverhalt sie hierbei ausgingen und welche Ergebnisvorstellung sie äußerten. Grund hierfür sei, dass alles Umstände seien, die das in öffentlicher Hauptverhandlung passierende Verständigungsgeschehen prägen, von dieser wahrgenommen werden können und deshalb der erweiterten Protokollierungspflicht unterfallen.