08. März 2015

Vernehmung des Polizeibeamten

Anforderungen an Vernehmung eines Polizeibeamten

(Oberlandesgericht Düsseldorf, Beschluss vom 11.04.2014-IV-2 RBs 37/14)

Im Rahmen der Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung werden fast immer auch Polizeibeamte als Zeugen vernommen.

Da die Hauptverhandlung oft mehrere Monate nach der eigentlichen Tat stattfindet und „Straftaten“ für Polizisten im Gegensatz zu „Normalbürgern“ ein Alltagsphänomen darstellen, stellt sich die Frage, inwieweit sich diese überhaupt noch an den einzelnen Vorfall erinnern können.

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hatte daher darüber zu befinden, was für Anforderungen an die Zeugenaussage eines Polizisten im Rahmen seiner Vernehmung vor Gericht zu stellen sind.

Hierzu führte das Gericht aus, dass es grundsätzlich genügt, dass ein Polizeibeamter im Rahmen seiner Aussage in einem Ordnungs­widrigkeitenverfahren auf die von ihm gefertigte Anzeige Bezug nimmt, wenn er sich nicht mehr an den Vorfall erinnern kann.

Der Tatrichter hat hierbei jedoch die Aufgabe zu überprüfen, ob der Polizeibeamte die volle Verantwortung für den Inhalt der Anzeige übernimmt, in welcher Weise er bei der Anzeigeerstattung beteiligt war sowie ob und inwiefern ein Irrtum ausgeschlossen ist.

Sollte bei dem Gericht hierbei Zweifel entstehen, weshalb sich der Polizeibeamte nicht mehr an den Vorfall erinnern kann, muss es diese Zweifel aufklären.