30. Oktober 2014

Versuchte Abgabe von Betäubungs­mitteln an Minderjährige

Der BGH hat sich im Rahmen seiner Entscheidung mit der Frage auseinanderzusetze, wann mit das Versuchsstadium bei der Abgabe von Betäubungs­mitteln an Minderjährige gegeben ist.

Das Versuchsstadium ist grundsätzlich erreicht, wenn der Täter gemäß seines Tatplans unmittelbar zur Tat ansetzt.

Das „Abgeben“ setzt dabei, anders als das weitergefasste „Handeltreiben“ eine Übertragung der eigenen Verfügungsmacht an den Betäubungs­mitteln auf den Minderjährigen voraus.

Der BGH führte hierzu aus, dass das bloße Aufbewahren von Btm in der eigenen Wohnung, auch wenn er dem gewinnbringenden Weiterverkauf dient, kein unmittelbares Ansetzen für das Abgeben der BtM darstellen kann, sofern der/die Minderjährige selbst noch nicht frei über die Betäubungsmittel verfügen kann.