01. Februar 2014

Verwertung von gerichtsbekannten Erkenntnissen

Die Verwetung von gerichtsbekannten Erkenntnissen darf nicht in die Entscheidung mit einfließen.

Es darf kein privat genommener Augenschein durch das Gericht in die Urteilsfindung Eingang finden. Denn Gegenstand der Urteilsfindung sind lediglich solche Tatsachen, die durch die und in der Hauptverhandlung gewonnen worden sind. Zwar gehören auch gerichtskundige Tatsachen zum verwertbaren Verfahrensstoff: Diese müssen aber zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht worden sein. Ein durch das Gericht in privaten Momenten also in deren Freizeit eingeholter Augenschein während laufender Hauptverhandlung aus Anlass des Verfahrens vermag die Gerichtskundigkeit der dadurch erlangten Erkenntnisse selbst dann nicht zu begründen, wenn das Gericht die übrigen Verfahrensbeteiligten hiervon unterrichtet. In dem Fall, der vom BGH am 13.02.2013 unter dem Aktenzeichen 2 StR 556/12 entschieden worden ist, hatte sich das Gericht ohne die anderen Verfahrensbeteiligten vorher darüber unterrichtet zu haben, ein eigenes Bild von der Tatörtlichkeit und den verschieden möglichen Tatzeitpunkten und den zu diesen Zeiten unterschiedlichen Lichtverhältnissen gemacht. Die übrigen Verfahrensbeteiligten sind danach darüber unterrichtet worden. Diese Art des Erkenntnisgewinns und der Behandlung in den Urteilsgründen ist mit der Vorschrift des § 261 StPO nicht zu vereinbaren. Es bedarf einer förmlichen Beweiserhebung. Andernfalls darf sich das Urteil nicht auf die „privat gewonnen Erkenntnisse“ stützen.