18. Oktober 2016

Vorbeifahren am Stau – Benutzung des Seitenstreifens

Das Vorbeifahren an einem Stau und die Benutzung des Seitenstreifens stellt einen Verstoß gegen das Gebot der Fahrbahnbenutzung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 StVO dar. Es liegt insofern ein Verstoß vor, weil der durch das Zeichen 295 der Anlage 2 laufende Nummer 68 zu § 41 Abs. 1 StVO „Durchgehende Linie“ getrennte Seitenstreifen gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 StVo gerade nicht Bestandteil der Fahrbahn ist und außerdem die durchgehende Linie nicht gemäß Anlage 2 laufende Nummer 68 Spalte 3 Nummer 1a überfahren werden darf. Denn diese darf nur in den in der Anlage 2 laufende Nummer 68 Spalte 3 zu § 41 Abs. 1 StVO normierten Ausnahmen überfahren werden. Kommt es auf dem Seitenstreifen dann, wenn man an einem Stau vorbeifahren möchten, zu einer Kollision mit einem Einsatzfahrzeug der Polizei, das zu einem Verkehrsunfall auf einer Bundesautobahn gerufen wird, haftet der den Fahrstreifen wechselnde PKW, der sich also auf dem Seitenstreifen befindet alleine.

Auch wer den Seitenstreifen als verlängerte Beschleunigungsspur nutzt, haftet nach einer Entscheidung des Landgerichts Gießen in vollem Umfang für einen Unfallschaden. Nach dem OLG München liegt bei der unerlaubten Benutzung des Standstreifens eine grobe Fahrlässigkeit vor.

Nach der Entscheidung des Landgerichts Bochum stellt der Seitenstreifen einer Autobahn keine Fahrbahn dar. Er ist nur für das Halten und Benutzen in Notfällen bestimmt. Für den fließenden Verkehr ist der Seitenstreifen gesperrt. Bei der Abwägung, ob man im Stau stehen bleiben möchte, oder am Stau unter Verstoß gegen § 2 Abs. 1 StVO auf dem Seitenstreiten vorbeifahren möchte, muss beachtet werden, dass bei einer Kollision eine Alleinhaftung vorliegen wird. Wenn man Ihnen einen Vorwurf machen sollte, dass Sie an einem Stau vorbeifahren, wenden Sie sich am besten an einen Fachanwalt. Der Rechts­anwalt Manfred Zipper verteidigt in Ordnungs­widrigkeitenverfahren bundesweit.