08. März 2015

Wellensittich in Lebensgefahr

(Oberlandesgericht Düsseldorf, Beschluss vom 18.04.1990- 2 Ss (Owi 97/90- (Owi) 30/90 II

Zwar fällt die Entscheidung des OLG Düsseldorf aus den 90-igern nicht unbedingt unter die Rubrik News, aber unter der Rubrik „Kurioses“ hätte sie auf jeden Fall einen Platz verdient.

In vorliegender Entscheidung hatte das Oberlandesgericht über die Rechtsbeschwerde eines Autofahrers zu befinden, der erstinstanzlich wegen fahrlässiger Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von 450 DM verurteilt wurde.

Der Autofahrer stand jedoch auf dem Standpunkt, dass seine Geschwindigkeits­überschreitung durch einen Notstand gemäß § 16 OWiG gerechtfertigt gewesen sei. Er sei nämlich nur deshalb um 54 km/h zu schnell unterwegs gewesen, weil er eine Frau mit ihrem im Koma liegenden Wellensittich möglichst schnell zu einem Tierarzt fahren wollte.

Für das Amtsgericht war dieser Umstand jedoch nicht von Relevanz. Das OLG, das aufgrund der Rechtsbeschwerde des Tierretters erneut über die Angelegenheit zu entscheiden hatte, folgte der Ansicht des Amtsgerichts. Eine Rechtfertigung habe nicht vorgelegen. Denn eine solche hätte vor allem vorausgesetzt, dass bei Abwägung der widerstreitenden Interessen, das Interesse an der Rettung des Tieres höher zu bewerten wäre als das Interesse an der Sicherheit für Leib und Leben von Menschen. Dies sei allerdings nicht der Fall gewesen. Das Interesse an einer möglichst schnellen ärztlichen Behandlung eines Tieres, rechtfertigt daher regelmäßig keine Geschwindigkeits­überschreitung.