Ärztliche Sterbehilfe

Ärztliche Sterbehilfe stellt einen schwierigen Teil der strafrechtlich zu behandelnden Angelegenheiten im Medizinstrafrecht dar. Denn die Abgrenzung zu der straflosen Beihilfe zum Selbstmord, die Grenze zur ärztlichen Behandlungspflicht und zur strafbaren Tötung auf Verlangen sowie die Grenze zur unterlassenen Hilfeleistung sind dabei fließend und immer wieder unter Beachtung der konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu beachten. Nach der Präambel der Grundsätze der Bundesärztekammer zur ärztlichen Sterbebegleitung vom 21.01.2011 gilt folgendes: Unter Beachtung des Selbstbestimmungsrechts des Patienten Leben zu erhalten, Gesundheit zu schützen und wiederherzustellen sowie Leiden zu lindern und Sterbenden bis zum Tod beizustehen. Es gilt natürlich der hehre Grundsatz der Unantastbarkeit fremden Lebens. Die Grenze der ärztlichen Behandlungspflicht richtet sich nicht an der Effizienz der Apparatur aus, sondern an der Achtung des Lebens und der Menschenwürde. Indes erkennt das Grundgesetzt nicht das Recht auf Selbsttötung an. Der Suizid ist straflos und die Teilnahme am Suizid ist ebenfalls straflos. Nach § 217 StGB gilt, dass nur derjenige, der gewerbsmäßig die Selbsttötung fördert, strafbar handelt. Ein Arzt aber, der als Gehilfe des Suizidenten handelt und diese Hilfeleistung nicht gewerbsmäßig ausübt, macht sich nicht strafbar. Jedoch ist die ärztliche Suizidassistenz berufsrechtlich untersagt und kann zu berufsrechtlichen Sanktionen führen. Dies ergibt sich aus § 16 der Musterberufsordnung für in Deutschland tätige Ärzte und Ärztinnen. Eine wichtige Komponente in der Prüfung der Strafbarkeit einer ärztlichen Sterbehilfe liegt in dem Selbstbestimmungsrecht des Patienten. Denn solange der Patient einsichtsfähig ist, also das nötige Urteils- und Einsichtsvermögen hat, um eine eigenverantwortliche Entscheidung zu treffen, ist der Schutz des Selbstbestimmungsrechts und die Begrenzung der Behandlungspflicht bei Ablehnung einer ärztlichen Maßnahme rechtlich unproblematisch.