Anbau und Herstellen von Betäubungs­mitteln

Anbau und Herstellen von Betäubungs­mitteln ist dann strafbar, wenn man keine Genehmigung hierzu hat. Die Herstellung von Haschisch Cannabisharz ist nach dem BtMG strafbar. Die Hanfpflanze wurde zwar früher - und auch noch zum Teil heute - in Mitteleuropa zur Papier-, Faser- und Ölgewinnung angebaut. Aber eben auch die berauschende Wirkung des Drogenhanfs wird immer wieder zum Anlass genommen, den Anbau von Drogen zu forcieren. Der Ertrag scheint so groß zu sein, dass es ab und an zu einem Anbau von Haschisch kommt. Als Drogenhanf werden die Cannabis-Sorten Cannabis sativa, Cannabis indica und Cannabis ruderalis bzw. Kreuzungen hieraus verwendet. Zur Blütezeit tritt aus den obersten Blättern und Blütenspitzen der weiblichen Pflanzen THC enthaltender Harz aus und überzieht die Pflanzenspitze mit einem klebrigen Film. Der Hanfbauer geht entweder zur Blütezeit in glatter Bekleidung durch die dichten Hanffelder und schabt anschließend mit einem Messer den an der Oberfläche seiner aalglatten Kleidung klebenden Cannabisharz ab. Oder aber der Hanfbauer erntet die Blütenstände, trocknet sie, zerreibt sie auf einem Teppich und klopft den Harz durch das Gewebe. Die Harzklümpchen werden zu Platten, Blöcken oder Broten geformt, mit Prägestempel versehen und in Leinensäckchen eingenäht. Grünlicher Cannabisharz entsteht dadurch. Einer Erlaubnis des Bundesinstitutes für Arzneimittel und Medizinprodukte bedarf, wer 1. Betäubungsmittel anbauen, herstellen, mit ihnen Handel treiben, sie, ohne mit ihnen Handel zu treiben, einführen, ausführen, abgeben, veräußern, sonst in den Verkehr bringen, erwerben oder  ausgenommene Zubereitungen ( § 2 Abs. 1 Nr. 3 ) herstellen will. Eine Erlaubnis für die in Anlage I bezeichneten Betäubungsmittel kann das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte nur ausnahmsweise zu wissen­schaftlichen oder anderen im öffentlichen Interesse liegenden Zwecken erteilen.

Wichtig: Bei der als Handeltreiben zu bewertenden Herstellung von Betäubungs­mitteln zum gewinnbringenden Weiterverkauf bestimmt sich die nicht geringe Menge iSv § 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG nach der Menge, die letztlich erzielt und veräußert werden soll. Demgegenüber kommt es beim nicht auf Gewinnerzielung gerichteten Herstellen für die Abgrenzung des Herstellens von Betäubungs­mitteln gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG vom Herstellen von Betäubungs­mitteln in nicht geringer Menge (§ 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG) auf die tatsächlich erzeugte Betäubungsmittelmenge an.