Arbeitsstrafrecht
Beim Arbeitsstrafrecht handelt sich um eine alltäglich vorkommende Thematik von hoher Komplexität. Sie ist als „Arbeitsstrafrecht“ bekannt und in der strafrechtlichen Wissenschaft geprägt von dem Vorenthalten von Arbeitsentgelt und der Schwarzarbeit. Hier werden die Vorschriften des § 266a StGB aber auch § 263 StGB berührt.
Wir stellen Ihnen in diesem Kapitel Arbeitsstrafrecht die folgenden Themen nacheinander vor: Der Arbeitgeberbegriff, der Arbeitnehmerbegriff. Es handelt sich dabei um ein besonderes persönliches Merkmal im Sinne des § 28 StGB. Wir zeigen auf die Besonderheit der Unternehmensverantwortung und der Verantwortung des Unternehmers. Schließlich geben wir einige Tipps zu einer arbeitsstrafrechtlichen Compliance für compliance officer, die wir Risikomanagement nennen.
Die Bezeichnung der Delikte auf dem Gebiet des Arbeitslebens rührt daher, dass wir diejenigen strafrechtlichen Fehlverhaltensweisen angesprochen werden sollen, bei denen die Beteiligten entweder Arbeitnehmer oder Arbeitgeber sind. Innerbetriebliche Straftaten wie Diebstahl, Unterschlagung, Untreue, Körperverletzung, Beleidigung und Betrug oder der anderen gleichen Delikte mehr, sollen hier nicht behandelt werden. Neben den strafrechtlichen Normen aus dem StGB und der StPO sollen hier auch die maßgeblichen Gesetze wie das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz und das Schwarzarbeit Bekämpfungsgesetz sowie das SGB III größerer Bedeutung zugeführt werden.
Natürlich geht das Arbeitsstrafrecht auf diesen Seiten von den Hauptanwendungspunkten wie folgt aus:
Beitragsvorenthaltung nach § 266a StGb
Illegale Ausländerbeschäftigung nach § 404 SGB III
Illegale Beauftragung und Erwerbstätigkeit nach § 98 Abs.2a 3 Nr. 1 AufenthG
Ordnungswidrigkeiten und Straftatbestände nach dem SchwarzArbG
Illegale Arbeitnehmerüberlassung nach den §§ 15 AÜG
Illegale Arbenehmerentsendung
Ordnungswidrigkeiten nach dem § 18 MiArbG also Verstöße nach dem Mindestlohngesetz
Lohnwucher
Menschenhandel zum Zweck der Ausbeutung der Arbeitskraft nach § 233 StGB
Straftaten und Ordnungswidrigkeiten auch dem ArbG und nach dem ArbSchG
Strafrechtliche Haftung für Unfälle am Arbeitsplatz
Straftaten gegen Betriebsverfassungsorgane
Präventivberatung eds Arbeitgebers
Die illegale Arbeitnehmerentsendung nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz welches die Geltung bestimmter allgemein verbindlicher Tarifverträge im Baugewerbe garantieren soll und die hiergegen gerichteten Verstöße mit Bußgeldern bedroht, gehört zum Gebiet des Arbeitsschutzstrafrechts.
In diesem Teil des Arbeitsstrafrechts sollen folgende Deliktskreise handelt werden:
- Das Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt gemäß § 266 a StGB sowie der Beitragsbetrug im Sinne von § 263 StGB
- die illegale Arbeitnehmerüberlassung, die ihre Regelung in dem Gesetz zur Regelung der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung findet
- die illegale Beschäftigung von Ausländern, § § 10,11 SchwarzArbG
- einige Tatbestände zur Regelung der Schwarzarbeit, § 9 SchwarzArbG