Arztstrafrecht

Arztstrafrecht beschäftigt sich in erster Linie mit allen Fällen der fahrlässigen Körper­verletzung durch den Arzt, mit der fahrlässigen Tötung des Patienten. Das Arztstrafrecht befasst sich aber auch mit Delikten, die den Arzt in seiner Berufsausübung ständig widerfahren: Abrechnungsbetrug, Korruptionsstrafrecht, Vorteilsnahme, Betrug, Steuer­hinterziehung, Arzthaftungsfälle, Unterschlagung, Verstöße gegen das Persönlichkeitsrecht des Patienten. Das Arztstrafrecht enthält auch Vorwürfe zum unerlaubten Schawangerschaftsabbruch, zur Kastration und Sterilisation. Wenn dem Arzt bei der Durchführung seines Berufs ein Strafvowurf gemacht wird, sollte sich der Arzt dringend einen Fachanwalt für Strafrecht zur Seite nehmen. Wenn es sich um Tötung auf Verlangen handelt, wenn ihm ein Vorwurf der Sterbehilfe gemacht wird, sollte der Arzt einen Fachanwalt beauftragen, ihn zu verteidigen. Denn die direkte Sterbehilfe ist auch noch dann strafbar, wenn man die Vorschrift des § 217 StGB zugrundelegen. Bei der indirekten Sterbehilfe liegt Straffreiheit vor,wenn sich die Lebensverkürzung als unbeabsichtigte, aber mögliche bzw. unvermeidbare Nebenfolge einer auf ein anderes therapeutisches Ziel gerichteten ärztliche Maßnahme darstellt. Aber auch die Verletzung der ärztlichen Schweigepflicht, strafbare Werbung und weitere Aussagedelikte gehören zu den Bereichen, in denen der Arzt einen Fachanwalt für Strafrecht braucht. Die Hauptanwendungsfälle der Körperverletungsformen durch Ärzte, die dann auch zu einer strafrechtlichen Angelegenheit führen, bei denen der Arzt den Fachanwalt für Strafrecht beauftragt, sind sicherlich im Bereich der Gynäkoligie zu finden. Natürlich sind auch Konstellationen von Strafrecht und Arztstrafrecht denkbar, in denen die Unterlassene Hilfeleistung als Deliktsform vorliegt.