Beschlagnahme

Beschlagnahme im eigentlichen Sinn liegt vor, wenn gem. § 94 II StPO die förmliche Sicherstellung gemeint ist. Bei der Beschlagnahme wird die Verfügungsgewalt dem Betroffenen entzogen und staatlicher Herrschaft unterworfen. Sie ist nicht nur dann zulässig, wenn der Gewahrsamsinhaber sich weigert, den Gegenstand freiwillig herauszugeben, sondern auch dann, wenn an sich die formlose Sicherstellung nach § 94 I StPO möglich wäre.

Nach § 94 StPo wird also unterschieden, je nach Intensität der Sicherstellungsmaßnahmen. Dabei wird insbesondere unterschieden zwischen Inverwahrung und Sicherstellung auf andere Weise in Abs. 1 und Beschlagnahme in Abs. 2.

In der Strafprozessordnung sind verschiedene Verfahren der Beschlagnahme geregelt. Die strafprozessuale Beschlagnahme lässt sich grob unterteilen in die verfahrenssichernde Beschlagnahme von Beweismitteln sowie die vollstreckungssichernde Beschlagnahme von Gegenständen, die dem Verfall oder der Einziehung unterliegen. In den Normen der §§ 94 III, 463 b I StPO wird die amtliche Beschlagnahme von Führerscheinen geregelt.

Ein strafprozessual beschlagnahmter Gegenstand unterfällt nicht nur dem strafrechtlichen Schutz des § 133 StGB, sondern darüber hinaus auch dem Schutz des § 136 StGB.

Mit dem Begriff der Beschlagnahme ist aber nicht nur deren Durchführung, sondern auch ihre Anordnung, d. h. den Befehl zur Wegnahme des Gegenstandes gemeint. Nicht selten treffen Anordnung und Vollzug der Beschlagnahme  zusammen wenn nämlich der sie anordnende Beamte diese Beschlagnahme unmittelbar selbst auch vornimmt.

Wenn der Betroffene die Herausgabe des beschlagnahmten Gegenstands verweigert, können auch Zwangsmittel eingesetzt werden. Auch der Beschuldigte oder zeugnisverweigerungsberechtigte Personen können zur Herausgabe aufgefordert werden. Die Festsetzung von Zwangsmitteln i. S. d. § 70 StPO zur Erzwingung der Herausgabe ist allerdings gegen zeugnisverweigerungsberechtigte Personen und gegen den Beschuldigten selbst (nemo tenetur-Grundsatz) unzulässig. Das Herausgabeverlangen - ohne Zwangsmittelfestsetzung - ist demzufolge immer dann zulässig, wenn auch eine Beschlagnahme angeordnet werden könnte.