Bußgeldverfahren

Bußgeldverfahren wird eingeleitet: Welchem Verkehrsteilnehmer ist das nicht auch schon passiert? Man wird geblitzt oder gefilmt, weil man die zulässige Höchstgeschwindigkeit nicht eingehalten hat, weil man zu dicht aufgefahren ist und den Abstand zum Vordermann nicht eingehalten hat.

Es kommt ein Anhörungsbogen ins Haus geflattert. Man fragt sich: Was tun, wenn der Anhörungsbogen der Bußgeldbehörde mir vorliegt?

Zunächst ist ja schon fraglich, mit welchem Gerät man geblitzt oder gefilmt worden ist: Handelt es sich bei dem Traffipax um ein standardisiertes Messverfahren? Ist in dem Film von Provida 2000 alles mit rechten Dingen zugegangen? Lag die Eichung bei dem Poliscan Speed vor? Ist das Brückenabstandsmessverfahren ordnungsgemäß durchgeführt worden? Wenn eine Lasermessung vorgenommen worden ist: War das Medienpersonal fachlich geschult oder war es nur ein Polizeibeamter, der das zum ersten mal gemacht hat. Sind alle Eichzeichen vorhanden gewesen.

Sie sollten sich unbedingt an einen versierten Fachanwalt wenden, der sich mit dem Bußgeldverfahren auskennt. Er wird Ihnen seine Dienste anbieten und Ihnen sicherlich die ersten Hilfeleistungen schon am Telefon oder sogar per e-Mail zukommen lassen können.

Wenn Sie den Suchbegriff Verkehrsrecht Schwetzingen oder auch Schwetzingen Verkehrsrecht eingeben, werden Sie auf diese Internetseite kommen. Bei Verkehrsrecht Schwetzingen handelt es sich um Suchworte, die dazu führen, dass man mit einem Fachanwalt für Strafrecht, der auch im Verkehrsrecht tätig ist, in Kontakt treten kann.

in Mannheim geblitzt worden sind, und Ihnen ein Bußgeldverfahren Mannheim droht, Sie also von der Stadt Mannheim Ordnungsamt einen Bußgeldbeschei erhalten haben, sollten Sie dagegen mit Hilfe des Fachanwalt für Strafrecht Mannnheim Einspruch einlegen. In Mannheim gibt es einige hervorragende Strafverteidiger, die Ihnen dabei behilflich sind. Aber auch der Fachanwalt für Strafrecht Manfred Zipper legt für seine Mandanten Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid Mannheim ein.

Danach wird - da der Tatort in Mannheim ist - das Amtsgericht Mannheim über den Einspruch in einer Hauptverhandlung entscheiden. Auch in der Hauptverhandlung bei dem Amtsgericht Mannheim kann Ihnen der Fachanwalt für Strafrecht Manfred Zipper weiter helfen.

Ähnliches gilt natürlich auch für die Autobahn: Sind Sie beispielsweise auf der A5 in der Nähe von Heidelberg geblitzt oder gefilmt worden, dann besteht die erhebliche Wahrscheinlichkeit, dass Sie vom Regierungspräsidium Karlsruhe einen Bußgeldbescheid erhalten. Wenn Sie gegen diesen Bußgeldbescheid innerhalb der Einspruchsfrist also innerhalb von 2 Wochen Einspruch einlegen, dann wird das Amtsgericht Heidelberg einen Termin zur Hauptverhandlung anberaumen.

Auch bei dem Amtsgericht Karlsruhe kann eine Hauptverhandlung anberaumt werden, wenn Sie mit dem Auto auf der A5 wegen eines Geschwindigkeitsverstoßes geblitzt worden sind.

Auch im Falle eines Unterschreitens des Mindestabstands auf der Autobahn kann dies zu einem Bußgeldbescheid führen. Wenn Ihnen der Bußgeldbescheid zugestellt worden ist, können Sie hiergegen innerhalb der Einspruchsfrist von 2 Wochen Einspruch einlegen.

Wer kennt die Situation nicht, man hat es eilig und ist ein wenig zu schnell unterwegs oder man ist derart in Gedanken versunken, dass man gar nicht erst bemerkt zu schnell zu sein. Dann ist es in der Regel aber auch schon passiert, man wird geblitzt. Normalerweise werden Verkehrsteilnehmer bei Geschwindigkeits­verstößen nicht sofort angehalten sondern erhalten einige Tage bzw. Wochen später einen Brief von der zuständigen Verwaltungsbehörde.

Das Verwarnungsverfahren ...

Bei Verstößen, die mit maximal € 35.- geahndet werden erhält der Verkehrssünder zunächst einen Verwarnungsbogen zugesandt. Er kann nun den Verstoß anerkennen indem er innerhalb der Frist von einer Woche ab Zugang des Verwarnungsbogens das Verwarngeld überweist. Damit wäre die Angelegenheit entgültig erledigt, der Verstoß zieht keine weiteren Folgen nach sich.

Erkennt der Verkehrssünder den Verstoß nicht an, oder überweist er nicht innerhalb der Wochenfrist, dann wird aus dem Verwarnungs- ein Bußgeldverfahren. Es ändert sich zwar an dem festgesetzten Bußgeld nichts, doch ist zu bedenken, dass die Verwaltungsgebühren im Bußgeldverfahren erheblich höher liegen als im Verwarnungsverfahren und leicht das eigentliche Bußgeld überschreiten können.

Das Bußgeldverfahren beginnt mit einem Blitz.

Wenn Sie in Karlsruhe geblitzt worden sind, und Ihnen ein Bußgeldverfahren Karlsruhe droht, Sie also von der Stadt Karlsruhe Ordnungsamt ode dem Landratsamt Karlsruhe einen Bußgeldbescheid erhalten haben, sollten Sie dagegen mit Hilfe des Fachanwalt für Strafrecht Karlsruhe Einspruch einlegen. In Karlsruhe gibt es einige hervorragende Strafverteidiger, die Ihnen dabei behilflich sind. Aber auch der Fachanwalt für Strafrecht Manfred Zipper legt für seine Mandanten Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid Karlsruhe ein.

Danach wird - da der Tatort in Karlsruhe ist - das Amtsgericht Karlsruhe über den Einspruch in einer Hauptverhandlung entscheiden. Auch in der Hauptverhandlung bei dem Amtsgericht Karlsruhe kann Ihnen der Fachanwalt für Strafrecht Manfred Zipper weiter helfen.

Auch das Bußgeldverfahren beginnt zunächst mit einem Anhörungsbogen, ähnlich dem oben dargestellten Verwarnungsverfahren. Allerdings gibt es hier keine Möglichkeit durch sofortige Zahlung das Verfahren zu beenden.

Ausfüllhinweise ...

Die wohl wichtigste Frage zum jetzigen Zeitpunkt des Verfahrens. Welche Angaben muss der Fahrzeughalter im Anhörungsbogen bzw. im Verwarnungsbogen machen.

Angegeben werden müssen die Personalien, Beruf und Wohnort. Nicht angegeben werden müssen die Einkommensverhältnisse und Auskünfte zum Erwerb der Fahrerlaubnis.

Hinsichtlich des Verstoßes hat der Betroffene, der selbst gefahren ist ein Auskunfts­verweigerungs­recht, den niemand muss sich selbst belasten.

Ein solches Auskunfts­verweigerungs­recht besteht auch bei nahen Angehörigen und Verlobten, nicht jedoch bei fernen Verwandten oder gar Freunden.

Macht der Betroffene keine Angaben, dann muss er mit Ermittlungen der Behörde rechnen, diese kann das Foto aus dem Vorfall mit dem beim Einwohnermeldeamt hinterlegten Bild des Personalausweises vergleichen oder direkt beim Betroffenen vorstellig werden. Gerade wenn der Fahrer im selben Haushalt oder dessen unmittelbarer Umgebung lebt haben die Ermittlungsmaßnahmen oftmals Erfolg. Nach gängiger Rechtsprechung liegt im Vergleich der Bilder auch kein Verstoß gegen das Datenschutzgesetz, der Vergleich kann also vom Betroffenen weder gerügt noch verhindert werden.

Der Bußgeldbescheid kommt ...

Nachdem der ausgefüllte Anhörungsbogen zurückgeschickt wurde ergeht einige Wochen später ein Bußgeldbescheid. Dieser muss neben dem Tatvorwurf und dessen rechtlicher Folgen die Höhe des Bußgelds und – falls ein Fahrverbot verhängt wird – die Dauer des Fahrverbots enthalten. Regelmäßig werden die in die Verkehrssünderkartei einzutragenden Punkte mit angegeben, hierauf besteht allerdings kein Anspruch, den Punkte sind keine Nebenfolgen der Geldbuße und somit nicht notwendiger Inhalt des Bußgeldbescheids.

Der Verkehrsteilnehmer hat nun zwei Möglichkeiten.

Er kann den Bescheid anerkennen. Dies tut er, indem er das Bußgeld bezahlt, der Bescheid wird dann rechtskräftig, das Verfahren ist abgeschlossen.

Erkennt er den Bescheid nicht an, muss er innerhalb einer Frist von 2 Wochen beginnend mit der Zustellung des Bescheids Einspruch einlegen. Wichtig, hierbei handelt es sich um eine Eingangsfrist, der Einspruch muss innerhalb der Frist bei der zuständigen Behörden eingegangen sein.

Darauf prüft die Behörde nochmals. Kommt sie zu dem Ergebnis, dass dem Verkehrsteilnehmer die Tat nicht nachzuweisen ist stellt sie das Verfahren ein.

Nimmt sie, was regelmäßig der Fall sein wird, den Bescheid nicht zurück, gibt die Behörde das Verfahren an die zuständige Staats­anwaltschaft ab.

Diese prüft dann nochmals die Voraussetzungen, insbesondere Zeugenaussagen und ob sich der Tatverdacht hinreichend bestätigt hat. Danach entscheidet die Staats­anwaltschaft über die Eröffnung des Hauptverfahrens beim Amtsgericht.

Das Hauptverfahren kann auf dreifache Weise enden.

Sieht der Richter den dem Verkehrsteilnehmer gemachten Vorwurf als nicht erwiesen an, stellt er das Verfahren ein, die gesamten Verfahrenskosten einschließlich der Kosten für die notwendigen Auslagen des angeklagten Verkehrsteilnehmers fallen der Staatskasse zur Last.

Weiter besteht die Möglichkeit das Verfahren einzustellen, dies geschieht meistens auf Antrag des Verteidigers wenn die Schuld des Täters als gering anzusehen ist. Hierfür ist die Zustimmung der Staats­anwaltschaft notwenig. In einem solchen Fall trägt die Staatskasse die Verfahrenskosten und die Kosten eines gerichtlichen Gutachtens. Die Auslagen des Angeklagten hat dieser selbst zu tragen.

Sieht der Richter den Tatvorwurf als bestätigt an, kommt es zur Verurteilung. Der Angeklagte trägt in diesem Fall alle Kosten selbst.

Gegen das Urteil stehen ihm nur eingeschränkte Rechtsmittel zur Verfügung, eine Rechtsbeschwerde ist nur in Fällen in denen das Bußgeld € 250.- übersteigt oder ein Fahrverbot verhängt wurde zulässig. Auch ist die Rechtsbeschwerde zulässig, wenn sie ausdrücklich vom Gericht zugelassen wurde.

Verjährung ...

Die Mühlen der Behörden mahlen mitunter langsam. Eine Verkehrsordnungswidrigkeit verjährt nach Ablauf von 3 Monaten. Bringt die Behörde in dieser Frist den Anhörungsbogen auf den Weg zum Betroffenen beginnt die Verjährung zu diesem Zeitpunkt erneut.

Ist ein Bußgeldbescheid bereits zugegangen beträgt die Verjährungsfrist sechs Monate.

Sammelpunkte ...

Punkte im Fahr­eignungs­register in Flensburg (FER) werden nach Ablauf von 2 Jahren und 6 Monaten gemäß § 29 StVG getilgt.  Es gilt besonders zu beachten, dass die Tilgungsfrist je nach Verkehrsverstoß zwischen 2 Jahren und 6 Monaten bis hin zu 10 Jahren dauern kann. Sie sollten deshalb einen Fachanwalt für Strafrecht mit der Berechnung der Punkte im FER beauftragen oder sich einen Auszug Ihres FER besorgen lassen. Der Beginn der Tilgungsfrist richtet sich nach § 29 Abs. 4 StVG. Die Tilgungsfrist beginnt bei strafgerichtlichen Verurteilungen und bei Strafbefehlen mit dem Tag der Rechtskraft, wobei dieser Tag auch dann maßgebend bleibt, wenn eine Gesamtstrafe oder eine einheitliche Jugendstrafe gebildet oder nach § 30 Abs. 1 des Jugendgerichtsgesetzes auf Jugendstrafe erkannt wird oder eine Entscheidung im Wiederaufnahmeverfahren ergeht, die eine registerpflichtige Verurteilung enthält.

Die Tilgungsfrist beginnt bei Entscheidungen der Gerichte nach den §§ 59, 60 des Strafgesetzbuchs und § 27 des Jugendgerichtsgesetzes mit dem Tag der Rechtskraft.

Die Tilgungsfrist bei gerichtlichen und verwaltungsbehördlichen Bußgeldentscheidungen sowie bei anderen Verwaltungsentscheidungen mit dem Tag der Rechtskraft oder Unanfechtbarkeit der beschwerenden Entscheidung, bei Aufbauseminaren nach § 2a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, verkehrspsychologischen Beratungen nach § 2a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Fahreignungsseminaren nach § 4 Absatz 7 mit dem Tag der Ausstellung der Teilnahmebescheinigung.

 

Sag mir wo du warst ...

Beliebtes Mittel der Verwaltungsbehörde ist die Drohung mit einer Fahrten­buch­auflage gegen den Halter wenn der Fahrer nicht oder nur schwer zu ermitteln ist. Hierzu ist zunächst einmal festzustellen, dass die Fahrten­buch­auflage kein Sanktionsmittel sondern ein Sicherungsmittel ist.

Eine Halterhaftung im fließenden Verkehr ist dem deutschen Recht fremd, zur Verantwortung gezogen werden kann der Halter, der nicht auch Fahrer ist, nur bei Verstößen im ruhenden Verkehr, namentlich sind das Parkverstöße.

Die Fahrten­buch­auflage richtet sich gegen den Halter, hier spielt stets die Verhältnismäßigkeit ein Rolle.

Zwar ist auch bei einem erstmaligen Verstoß gegen Geschwindigkeitsvorschriften die nicht mit Punkten bewehrt sind und der Fahrer erstmalig nicht ermittelt werden kann eine Fahrten­buch­auflage nicht per se unverhältnismäßig – entscheiden ist hier die Prognose der Verwaltungsbehörde – doch kann sich die Unverhältnismäßigkeit u.a. aus der langen Dauer zwischen Verkehrsverstoss und Anhörungsbogen ergeben. Das OVG Münster sieht hier z.B. bei einer Dauer von mehr als 6 Wochen zwischen Tatzeit und Anhörungsbogen eine Fahrten­buch­auflage als nicht mehr verhältnismäßig.

Wenn Sie in Heidelberg geblitzt worden sind, und Ihnen ein Bußgeldverfahren Heidelberg droht, Sie also von der Stadt Heidelberg Ordnungsamt einen Bußgeldbescheid erhalten haben, sollten Sie dagegen mit Hilfe des Fachanwalt für Strafrecht Heidelberg Einspruch einlegen. In Heidelberg gibt es einige hervorragende Strafverteidiger, die Ihnen dabei behilflich sind. Aber auch der Fachanwalt für Strafrecht Manfred Zipper legt für seine Mandanten Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid Heidelberg ein.

Danach wird - da der Tatort in Heidelberg ist - das Amtsgericht Heidelberg über den Einspruch in einer Hauptverhandlung entscheiden. Auch in der Hauptverhandlung bei dem Amtsgericht Heidelberg kann Ihnen der Fachanwalt für Strafrecht Manfred Zipper weiter helfen.