Das Fahr­eignungs­register

Das Fahr­eignungs­register hieß vorher Verkehrszentralregister, besser bekannt als Flensburger Punktekonto oder Verkehrssünderkartei ist einzigartig in Europa.

Dieser Artikel soll dem unbedarften Leser einen kleinen Überblick über die wichtigsten Eckpunkte verschaffen, die eigentlich jeder Kraftfahrer kennen sollte.

I. Grundsätzliches

Das Fahr­eignungs­register wird vom Kraftfahrt-Bundesamt geführt, es ist nicht zu verwechseln mit dem Fahrerlaubnisregister und dem Bundeszentralregister.

Jedem bekannt ist, dass in das Fahr­eignungs­register Punkte für begangene Verkehrsverstöße eingetragen werden.

Weniger bekannt ist, dass dort auch für Straftaten, die in Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen, Punkte eingetragen werden.

Insbesondere finden sich im Fahr­eignungs­register Eintragungen

- über die Eignungsbeurteilung von Kraftfahrern

- zur Prüfung der Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen

- über die Ahndung von Ordnungs­widrigkeiten (ab 60.- Euro Geldbuße) und Strafverstößen

II. Ahndung und Eintrag

Verkehrssachen werden mit bis zu 7 Punkten im Verkehrszentralregister eingetragen.

Es ist darüber hinaus zwischen Tateinheit und Tatmehrheit zu unterscheiden.

Werden durch eine Handlung mehrere Zuwiderhandlungen begangen (Tateinheit), wird die Zahl der Punkte eingetragen, die für die schwerste der Zuwiderhandlungen vorgesehen ist.

Werden durch mehrere (verschiedene) Handlungen die Ordnungs­widrigkeiten getrennt voneinander begangen (Tatmehrheit), so wird jeder Verstoß mit den dafür vorgesehenen Punkten eingetragen, die Punkte addieren sich.

Im Fahr­eignungs­register (FAER) sind nachfolgende Entscheidungen zu speichern und im Fahreignungs-Bewertungssystem wie folgt zu bewerten:

1. mit drei Punkten

... folgende Straftaten, soweit die Entziehung der Fahrerlaubnis oder eine isolierte Sperre angeordnet worden ist:

laufende Nummer Straftat Vorschriften

Fahrlässige Tötung § 222 StGB

Fahrlässige Körper­verletzung § 229 StGB

Nötigung § 240 StGB

Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr § 315b StGB

Gefährdung des Straßenverkehrs § 315c StGB

Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort § 142 StGB

Trunkenheit im Verkehr § 316 StGB

Vollrausch § 323a StGB

Unterlassene Hilfeleistung § 323c StGB

Führen oder Anordnen oder Zulassen des Führens eines Kraftfahrzeugs ohne Fahrerlaubnis, trotz Fahrverbots oder trotz Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins § 21 StVG

Kennzeichenmissbrauch § 22 StVG

2. mit zwei Punkten

folgende Straftaten, soweit sie nicht von Nummer 1 erfasst sind:

laufende Nummer Straftat Vorschriften

Fahrlässige Tötung, soweit ein Fahrverbot angeordnet worden ist § 222 StGB

Fahrlässige Körper­verletzung, soweit ein Fahrverbot angeordnet worden ist § 229 StGB

Nötigung, soweit ein Fahrverbot angeordnet worden ist § 240 StGB

Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr § 315b StGB

Gefährdung des Straßenverkehrs § 315c StGB

Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort § 142 StGB

Trunkenheit im Verkehr § 316 StGB

Vollrausch, soweit ein Fahrverbot angeordnet worden ist § 323aStGB

Unterlassene Hilfeleistung, soweit ein Fahrverbot angeordnet worden ist § 323c StGB

Führen oder Anordnen oder Zulassen des Führens eines Kraftfahrzeugs ohne Fahrerlaubnis, trotz Fahrverbots oder trotz Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins § 21 StVG

Kennzeichenmissbrauch, soweit ein Fahrverbot angeordnet worden ist § 22 StVG

folgende besonders verkehrssicherheitsbeeinträchtigende Ordnungs­widrigkeiten:

laufende Nummer Ordnungswidrigkeit laufende Nummer der Anlage zur Bußgeldkatalog-Verordnung (BKat)

Kraftfahrzeug geführt mit einer Atemalkoholkonzentration von 0,25 mg/l oder mehr oder mit einer Blutalkoholkonzentration von 0,5 Promille oder mehr oder mit einer Alkoholmenge im Körper, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt

Kraftfahrzeug unter der Wirkung eines in der Anlage zu § 24a Absatz 2 des Straßenverkehrsgesetzes genannten berauschenden Mittels geführt

Zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten

Als Kraftfahrzeugführer an einem Kraftfahrzeugrennen teilgenommen 248

3. mit einem Punkt folgende verkehrssicherheitsbeeinträchtigende Ordnungs­widrigkeiten

folgende Verstöße gegen die Vorschriften des Straßenverkehrsgesetzes:

laufende Nummer Verstöße gegen die Vorschriften laufende Nummer des BKat des § 24c des Straßenverkehrsgesetzes

folgende Verstöße gegen die Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung:

laufende Nummer Verstöße gegen die Vorschriften über laufende Nummer des BKat

Hier geht es zum bundeseinheitlichen Tatbestandskatalog

 

 

III. Folgen

Die Folgen hängen stets unmittelbar vom Erreichen eines bestimmten Punktestands ab.

Die bekanntestes und schwerwiegendste Folge ist die Entziehung der Fahrerlaubnis bei Erreichen eines Punktestandes von 18 Punkten.

Der folgende Überblick soll die Orientierung erleichtern:

8 bis 13 Punkte: Es wird eine Verwarnung ausgesprochen. Gleichzeitig erfolgt ein Hinweis zur freiwilligen Teilnahme an einem Aufbauseminar zum Punkteabbau (dazu unten mehr)

14 bis 17 Punkte: Anordnung an einem Aufbauseminar teilzunehmen. Dieser Anordnung muss in der von der Behörde gesetzten Frist Folge geleistet werden.

Die Teilnahme ist Pflicht, es erfolgt keine „Belohnung“ durch einen Punkteabbau.

Wird der Anordnung nicht fristgemäß Folge geleistet droht die Entziehung der Fahrerlaubnis. Die Wiedererteilung erfolgt frühestens nach 6 Monaten und nach absolvierter MPU.

Ist in den letzten 5 Jahren vor der Anordnung bereits an einem Aufbauseminar teilgenommen worden, erfolgt lediglich der Hinweis, an einer verkehrspsychologischen Beratung (Punkteabbau, s.u.) teilzunehmen und der Hinweis, das mit Erreichen von 18 Punkten die Fahrerlaubnis entzogen wird.

Die Behörde ist verpflichtet die Verwarnung oder Teilnahme auszusprechen. Geschieht dies bei Überschreitung der 14 Punkte Schwelle nicht, so wird das Punktekonto des Verkehrsteilnehmers auf 13 Punkte „zurückgestellt".

18 Punkte: Entziehung der Fahrerlaubnis mit der Folge, dass nach Ablauf der von der Behörde bestimmten Sperrfrist der Führerschein neu erteilt werden muss.

Hier ist eine Besonderheit zu erwähnen: Erreicht der Verkehrsteilnehmer auf ein mal alle 18 Punkte, wird er so gestellt, als wenn er lediglich 17 Punkte erreicht hätte.

Durch die Streichung eines Punkts soll ihm die Möglichkeit gegeben werden an einem Aufbauseminar oder einer verkehrspsychologischen Beratung zum Punkteabbau teilzunehmen.

IV. Punkteabbau

Die Tilgungsfrist beginnt bei gerichtlichen und verwaltungsbehördlichen Bußgeldentscheidungen sowie bei anderen Verwaltungsentscheidungen mit dem Tag der Rechtskraft oder der Unanfechtbarkeit der beschwerenden Entscheidung (§ 29 Abs. 4 StVG).

Die Tilgungsfrist bestimmt, nach welchem Zeitraum die eingetragenen Punkte wieder gelöscht werden.

Das Verkehrszentralregister kennt 3 unterschiedlich lange Tilgungsfristen:

2 Jahre bei Ordnungs­widrigkeiten

5 Jahre bei Straftaten, Verboten oder Beschränkungen ein fahrerlaubnisfreis FZG zu führen

10 Jahren bei Straftaten, die in Zusammenhang mit Alkohol oder Drogen stehen, bei Entziehung, Versagung oder Erteilungssperre der Fahrerlaubnis

Generell gilt: Wird eine Tat (Ordnungswidrigkeit, Straftat) vor Ablauf der jeweiligen Tilgungsfrist begangen tritt eine Ablaufhemmung der Tilgungsfrist ein. Die Frist läuft bis zu einer Entscheidung über die Tat nicht weiter.

Wird diese Tat dann rechtskräftig bestätigt (Gerichtsurteil, Behördenentscheid, Ablauf der Rechtsmittelfrist) bleibt die Voreintragung bestehen.

Mit anderen Worten bedeutet das, die Tilgungsfrist für alle Punkte beginnt wieder von vorne.

Man sollte wissen, dass die Eintragung von weiteren Ordnungswidrigkeitstaten nur die Tilgung von voreingetragenen Ordnungs­widrigkeiten hindern, nicht den Fristablauf von Straftaten.

Die Tilgungsfrist von Straftaten wird nur durch die Eintragung neuer Straftaten neu in Gang gesetzt.

Eintragungen bleiben trotz Neubeginn der Tilgungsfrist höchstens 5 Jahre lang bestehen, eine Ausnahme stellen die Alkohol- oder Drogendelikte dar, hier kann ein Eintrag auch länger bestehen bleiben (§ 24a StVG).

Der Ablauf der Tilgungsfrist ist ebenfalls gehemmt, so lange die Fahrerlaubnis aufgrund einer Alkoholtat entzogen ist bis zu deren Neuerteilung. Dabei darf dieser Zeitraum aber 5 Jahre nicht überschreiten.

Ist die Tilgungsfrist abgelaufen, spricht man von Tilgungsreife. Alleine das Erreichen der Tilgungsreife führt noch aber noch nicht zur Löschung der Eintragung.

An die Tilgungsfrist schließt sich die sogenannten Überliegefrist an. Deren Dauer beträgt 12 Monate.

Die Überliegefrist soll es der Behörde ermöglichen zu prüfen, ob Verkehrsverstöße, die während des Lauf der Tilgungsfrist begangen worden sind und rechtskräftig abgeurteilt worden sind, vorliegen.

In diesem Fall gilt oben gesagtes, die Einträge bleiben bestehen.

Werden die Einträge gelöscht weil das Kraftfahrtbundesamt innerhalb der Tilgungs-/Überliegefrist keine Kenntnis von während der Tilgungsfrist begangenen Verstößen erlangt können die gelöschten Punkte nicht mehr zu Lasten des Betroffenen wiederhergestellt werden.

Kommen keine neuen Punkte hinzu und werden nach Ablauf von Tilgungs- und Überliegefrist die Punkte endgültig und nicht mehr nachvollziehbar gelöscht.

Der Punkteabbau kann allerdings auch über den reinen Zeitablauf hinaus beschleunigt werden:

Durch Teilnahme an einem Aufbauseminar ist es möglich Punkte abzubauen. Die Höhe des Punktabzugs richtet sich nach dem jeweiligen Punktestand:

bei 4 bis 8 Punkten werden für die Teilnahme an einem Aufbauseminar 4 Punkte abgezogen

bei 9 bis 14 Punkten werden für die Teilnahme an einem Aufbauseminar 2 Punkte abgezogen

bei 14 bis 17 Punkten werden für die Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Betreuung 2 Punkte abgezogen.

Voraussetzung ist jeweils die freiwillige Teilnahme an den vorbenannten Maßnahmen sowie das Zurückliegen der letztmaligen Teilnahme an einem Aufbauseminar/verkehrspsychologischen Beratung von mindestens 5 Jahren.

V. Punktestand und Auskunft

Auskunft über den Punktestand erteilt das Kraftfahrtbundesamt. Die Auskunft ist kostenlos.

Zur Vorbeugung von Missbrauch hat der Auskunftsersuchende seine Identität nachzuweisen. Hierfür hat der Auskunftsersuchende sich schriftlich an das Kraftfahrtbundesamt zu wenden und als Nachweis seiner Identität die Geburtsurkunde, eine beglaubigte Unterschrift oder eine beglaubigte Ablichtung des Personalausweises oder des Passes beizufügen.

Das Schreiben ist zu adressieren an:

Kraftfahrt-Bundesanstalt

-Verkehrszentralregister-

24932 Flensburg

VI. Seminare

Das freiwillige Aufbauseminar besteht aus insgesamt 4 Sitzungen und einer Fahrprobe.

Jede Sitzung hat eine Dauer von 135 Minuten, die Fahrprobe dauert 30 Minuten und wird von einem besonders hierfür ausgebildeten Fahrlehrer durchgeführt.

Im Falle eines Alkohol- oder Drogenbedingten Verstoßes sowie im Fall einer Tat, bei der die Fahrerlaubnis entzogen worden ist, ist zum Abbau der Punkte ein besonderes Aufbauseminar notwendig.

Das Seminar besteht in diesem Fall aus 3 Sitzungen mit einer Dauer von 180 Minuten sowie einem Vorgespräch.

VII. Weitere Hinweise

Das Kraftfahrt-Bundesamt bietet weiterführende Informationen unter www.kba.de.

Hilfestellung sowie Vorbereitung zur MPU sind über Rechtsanwälte und Fahrschulen zu erhalten. Dank der aufgebauten Kooperation mit der Rechts­anwalts­kanzlei Zipper & Coll. steht hier ein Netz aus Kooperationspartner (Rechtsanwälte, Fahrschulen, Training für die MPU) zur Verfügung: Zur Onlineanfrage

VIII. zum Abschluss

noch der folgende Hinweis: Nach Aussage der Tagesschau vom 23.01.2004 werden die nicht mehr benötigten Akten der Verkehrssünderkartei in Dänemark zu Toilettenpapier recycelt (Quelle: tagesschau.de www.tagesschau.de/schlusslicht/meldung249102.html)