Fahrlässige Körper­verletzung durch den Arzt

Fahrlässige Körper­verletzung  durch den Arzt liegt dann vor, wenn der Arzt durch Fahrlässigkeit die Körper­verletzung eines Menschen verursacht. Es wird dabei eine kausale Verknüpfung des Außerachtlassens der Sorgfalt und der Rechtsgutverletzung gefordert. Der Arzt muss also die objektiv erforderliche Sorgfalt außer acht gelassen haben, zu der er nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls und nach seinen persönlichen Umständen verpflichtet ist. Er muss auch hierzu imstande sein, diese Pflichten zu erfüllen. Durch die pflichtwidrige Sorgfaltspflichtverletzung muss der inkriminierte Erfolg herbeigeführt worden sein. Es gibt dabei keine Unterbrechung des Kausalzusammenhangs, wenn ein Dritter vorsätzlich oder fahrlässig "dazwischen" behandelt. Davon abzugrenzen ist aber der Abbruch der Kausalreihe. Für die Bejahung der Kausalität genügt schon die Beschleunigung des Erfolgseintritts. Für den Arzt ist es im Medizinstrafrecht von großer Bedeutung, das der Behandlungsmisserfolg nicht mit dem Behandlungsfehler gleichgesetzt wird. Zum Zeitpunkt der Behandlung müssen die Maßnahmen objektiv geboten und eingehalten worden sein, die einem erfahrenen Facharzt entsprechen. Man spricht dabei eben von dem Facharztstandard, der angewendet werden muss, wenn man den Maßstab an die objektive Sorgfaltspflicht anlegt. Dabei sind die Sorgfaltsanforderungen, die im Einzelfall von dem behandelnden Arzt erfüllt werden müssen, sehr hoch. Der Arzt schuldet seinem Patienten nicht nur die übliche Sorgfalt, sondern die gebotene Sorgfalt. Dabei werden in Anästhesie und in der Geburtshilfe besonders hohe Anforderungen an den Arzt gestellt. Um eine fahrlässige Körper­verletzung des Arztes zu bejahen, bedarf es aber auch noch der Erfüllung des subjektiven Elements: Der Arzt hätte subjektiv also nach seinen ganz persönlichen Fähigkeiten und individuellen Kenntnissen dazu in der Lage sein müssen, die von ihm im konkreten Einzelfall verlangte Sorgfalt zu erkennen und aufzubringen. Man spricht dann von der subjektiven Erfüllbarkeit der objektiven Sorgfaltspflicht.