Fahrlässige Tötung durch den Arzt

Fahrlässige Tötung durch den Arzt liegt dann vor, wenn der Arzt den Facharztstandard nicht beachtet und nicht eingehalten hat und durch sein Handeln, aber auch durch sein Unterlassen der Tod eine Menschen eingetreten ist. Insbesondere in dem Fall des Unterlassens ist zu prüfen, welcher Sorgfaltsmaßstab und welche individuelle Vowerfbarkeit bei dem Arzt vorliegt. Durch die Nichtvornahme einer zur Erfolgsabwendung objektiv erforderlichen Handlung trotz einer physisch realen Handlungsmöglichkeit muss der Tod eines Menschen eingetreten sein. Das Unterlassen des Arztes muss ursächlich für den Eintritt des Todes gewesen sein, damit eine fahrlässige Tötung durch einen Arzt durch Unterlassen vorliegt. Wenn die im konkreten Einzelfall gebotene Handlung den schädlichen Erfolg, also die fahrlässige Tötung, mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit verhindert hätte. Schon hier ist der Grundsatz "in dubios pro reo" anzuwenden. Dabei wird nur ein Maß an Sicherheit verlangt, bei dem keine vernünftigen Zweifel aufkommen. Der Sorgfaltsmangel kann einen Verhaltensfehler bei der Vornahme einer Rettungshandlung darstellen, wenn er die fehlende Kenntnis von dem Bevorstehenden Erfolgseintritt betrifft.  Es bedarf zur Erfüllung der fahrlässigen Tötung durch einen Arzt auch noch des Vorliegen der objektiven Zurechenbarkeit unter Berücksichtigung des Pflichtwidrigkeitszusammenhangs zwischen dem Sorgfaltsmangel und dem Eintritt des Erfolgs sowie des Schutzzwecks der einschlägigen Sorgfaltsnorm. Im Falle der fahrlässigen Tötung durch Unterlassen bedarf es überdies auch noch einer Garantenstellung. Diese bestimmt sich nicht nach abstrakten Maßstäben. Sie hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab.