Freigang Kurze Freiheitsstrafe

Freigang Kurze Freiheitsstrafe bedeutet, dass man im Falle, dass auf einene die Voraussetzungen zutreffen, bereits sofort bei Strafantritt Freigänger werden kann, wenn man in Baden-Württemberg und unter entsprechenden Voraussetzungen auch in anderen Bundesländern nur eine kurze Freiheitsstrafe bekommen hat.

Das Justizministerium hat angeordnet, dass Gefangene mit Freiheitsstrafen bis zu einem Jahr und drei Monaten sofort nach Strafantritt zum Freigang zugelassen werden können und damit die Möglichkeit haben, ihre bisherige Arbeitsstelle während des Vollzuges beizubehalten. Weibliche Gefangene sollen in ihrem Haushalt auch ihre Kinder versorgen können. Wir sind Ihnen gerne dabei behilflich, einen Antrag zu stellen, dass Sie sofort in den Freigang kömmen können, wenn Sie zu einer kurzen Freiheitsstrafe verurteilt wurden.

Wir können für Sie beim Leiter der für Sie zuständigen Vollzugsanstalt die sofortige Zulassung zum Freigang beantragen, wenn Sie sich selbst stellen und ein festes Arbeitsverhältnis oder eine geregelte selbständige Tätigkeit durch eine entsprechende Bescheinigung nachweisen.

Weitere Voraussetzung ist, dass Ihre Arbeitsstelle von der Anstalt aus- in der Regel mit öffentlichen Verkehrsmitteln - in angemessener Zeit und bei täglicher Rückkehr in die Vollzugsanstalt zu erreichen ist. Vom Freigang ausgeschlossen sind Gefangene, die eine Strafe wegen grober Gewalttätigkeiten gegen Personen oder

wegen Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung oder nach dem Betäubungsmittelgesetz zu verbüßen haben, bei denen eine erhebliche Suchtgefahr besteht,  gegen die Untersuchungs-, Auslieferungs- oder Abschiebungshaft oder eine noch nicht vollzogene freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung oder sonstige Unterbringung angeordnet ist oder- eine vollziehbare Ausweisungsverfügung vorliegt.

Die Entscheidung über die Zulassung als Freigänger kann beschleunigt werden. wenn wir für Sie einen entsprechenden Antrag unter dem Betreff "Sofortige Zulassung zum Freigang im Kurzstrafenvollzug " mit einer schriftlichen Bescheinigung über den Arbeitsplatz noch vor dem Strafantritt an die Justizvollzugsanstalt übersenden.

Wenn Sie Ihren Arbeitsplatz von der zunächst zuständigen Justizvollzugsanstalt nur schwer erreichen können, dies aber von ei¬ner anderen Justizvollzugsanstalt aus leichter möglich wäre, kann darauf Rücksicht genommen werden. indem Sie in die günstiger gelegene Anstalt verlegt werden.

Im Fall der Zulassung zum sofortigen Freigang bleibt ihr bestehendes Arbeitsverhältnis unberührt. Ihre Bezüge aus dem Ar-beitsverhältnis werden daher auch während des Vollzugs unmittelbar an Sie ausgezahlt. Sie müssen sich jedoch in der Regel selbst verpflegen und für die Unterbringung - in der Regel für einen Monat im voraus - einen monatlichen Haftkostenbeitrag bezahlen. Alle übrigen Auslagen (Fahrtkosten, Arbeitskleidung u.a.) müssen Sie selbst tragen.

Denken Sie bitte immer daran, daß die Zulassung zum Freigang einen Vertrauensbeweis bedeutet, den Sie durch Ihre Mitarbeit rechtfertigen sollten. Da Ihnen die Bezüge aus Ihrem Arbeitsverhältnis bleiben, gehört insbesondere auch, dass Sie Ihren fi-nanziellen Verpflichtungen gegenüber Ihrer Familie und anderen Personen und Stellen nachkommen. Andernfalls müssen Sie mit dem Widerruf der Zulassung zum Freigang rechnen.

In Ausnahmefällen kommt eine sofortige Zulassung zum Freigang auch bei Gefangenen, die eine Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren zu verbüßen haben, in Betracht, wenn die in Ziffer I beschriebenen Voraussetzungen hinsichtlich der Arbeitsstelle erfüllt sind und keiner der dort genannten Ausschlussgründe vorliegt. Wenden Sie sich auch in solchen Fällen an die für Sie zuständige Justizvollzugsanstalt.