Geschmacksmuster- und Patentrecht

Die Strafbarkeit nach dem PatentG ergibt sich aus der Vorschrift des § 142 PatentG.

 

Nach dieser Vorschrift des Patentgesetzes macht sich strafbar, wer ohne Zustimmung des Patentinhabers oder des Inhabers eines ergänzenden Schutzzertifikats im Sinne der Vorschriftden § 16a PaentG und § 49a PatentG entsprechend strafbare Handlungen begeht.

Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer ohne die erforderliche Zustimmung des Patentinhabers oder des Inhabers eines ergänzenden Schutzzertifikats (§§ 16a, 49a) ein Erzeugnis, das Gegenstand des Patents oder des ergänzenden Schutzzertifikats ist (§ 9 Satz 2 Nr. 1 PatentG), herstellt oder anbietet, in Verkehr bringt, gebraucht oder zu einem der genannten Zwecke entweder einführt oder besitzt oder ein Verfahren, das Gegenstand des Patents oder des ergänzenden Schutzzertifikats ist (§ 9 Satz 2 Nr. 2 Patentgesetz), anwendet oder zur Anwendung im Geltungsbereich dieses Patentgesetzes anbietet. Dabei sieht die Vorschrift des § 142 Patentgesetz vor, dass Satz 1 Nr. 1 auch anzuwenden ist, wenn es sich um ein Erzeugnis handelt, das durch ein Verfahren, das Gegenstand des Patents oder des ergänzenden Schutzzertifikats ist, unmittelbar hergestellt worden ist (§ 9 Satz 2 Nr. 3).

 

Handelt der Täter gewerbsmäßig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.

 

Der Versuch ist strafbar.

 

In den Fällen des Absatzes 1 wird die Tat nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.

 

Gegenstände, auf die sich die Straftat bezieht, können eingezogen werden. § 74a des Strafgesetzbuches ist anzuwenden.

 

Soweit den in § 140a des Patentgesetzes bezeichneten Ansprüchen im Verfahren nach den Vorschriften der Strafprozeßordnung über die Entschädigung des Verletzten (§§ 403 bis 406c PatentG) stattgegeben wird, sind die Vorschriften über die Einziehung nicht anzuwenden.

 

Wird auf Strafe erkannt, so ist, wenn der Verletzte es beantragt und ein berechtigtes Interesse daran dartut, anzuordnen, daß die Verurteilung auf Verlangen öffentlich bekanntgemacht wird. Die Art der Bekanntmachung ist im Urteil zu bestimmen.

 

Auch nach den Vorschriften des Patentgesetzes und auch nach dem Geschmacksmustergesetz kann man sich strafbar machen. Es sind diese Straftaten in den sogenannten Nebengesetzen des Strafrechts verankert.

Nach der Vorschrift des § 51 Geschmacksmustergesetz gilt, dass derjenige sich strafbar macht, der er entgegen § 38 Abs. 1 Satz 1 GeschmacksmusterG ein Geschmacksmuster benutzt, obwohl der Rechtsinhaber nicht zugestimmt hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

 

Nach § 51 Abs.2 Geschmacksmustergesetz gilt: Handelt der Täter gewerbsmäßig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.

 

Auch der Versuch ist strafbar.

 

In den Fällen des Absatzes 1 wird die Tat nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, dass die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält. Nach § 51 Abs.5 können diejenigen Gegenstände, auf die sich die Straftat bezieht, eingezogen werden.Es kommen insofern die Normen des StGB zur Einziehung und Verfall zur Anwendung. Es ist dann also § 74a des Strafgesetzbuchs anzuwenden.

 

Soweit den in § 43 bezeichneten Ansprüchen im Verfahren nach den Vorschriften der Strafprozessordnung über die Entschädigung des Verletzten (§§ 403 bis 406c) stattgegeben wird, sind die Vorschriften über die Einziehung nicht anzuwenden. Nach § 51 Abs.6 Geschmackmustergesetz wird auf Strafe erkannt, ist, wenn der Rechtsinhaber es beantragt und ein berechtigtes Interesse daran dartut, anzuordnen, dass die Verurteilung auf Verlangen öffentlich bekannt gemacht wird.

 

Die Art der Bekanntmachung ist im Urteil zu bestimmen.

 

Gerade bei den Straftaten im Patentgesetz und auch bei Strafrecht Geschmacksmustergesetz ist es so, dass die Beauftragung des Fachanwalt für Strafrecht möglichst frühzeitig zu erfolgen hat. Je eher der Fachanwalt für Strafrecht Einsicht in die Ermittlungsakte nehme kann, je eher er einen Schaden in Augenschein nehmen kann, desto besser ist die Straf­verteidigung gegen ein Delikt im Patentgesetz oder auch im GeschmacksmusterG möglich.

 

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Gerade im Patentrecht und auch im Geschmacksmusterrecht sollte man mit kundigen Rechtsanwälten zusammenarbeiten.